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Gegenleistung für Einräumung eines wertlosen Vorkaufsrechts als verdeckte Gewinnausschüttung

Gegenleistung für Einräumung eines wertlosen Vorkaufsrechts als verdeckte Gewinnausschüttung6. March 2026

Erlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter Schulden, weil dieser einer
anderen GmbH ein wertloses Vorkaufsrecht für ein Grundstück eingeräumt hat,
führt der Schuldenerlass zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese
verdeckte Gewinnausschüttung wird nicht dadurch rückgängig gemacht, dass die
andere GmbH das Grundstück in einem Folgejahr kauft und die Anschaffungskosten
für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet wird.

Hintergrund: Eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten
Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen
Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das
Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als
Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte
Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den
Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an
den Gesellschafter.

Sachverhalt: Der Kläger war
Alleingesellschafter der A-GmbH, die zu 100 % an der I-GmbH, einer
Immobiliengesellschaft, beteiligt war. Außerdem war der Kläger im Umfang von
etwa 75 % unmittelbar und mittelbar an der C-GmbH beteiligt. Der Kläger
gewährte der I-GmbH im Jahr 2013 ein wertloses Vorkaufsrecht an einem
Grundstück, das ihm gehörte. Im Gegenzug befreite die C-GmbH den Kläger im Jahr
2013 von Verbindlichkeiten, die der Kläger gegenüber der C-GmbH hatte. Im Jahr
2018 verkaufte der Kläger das Grundstück an die I-GmbH; auf den Kaufpreis
wurden die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht angerechnet. Das Finanzamt
erfasste die Befreiung von den Verbindlichkeiten als verdeckte
Gewinnausschüttung im Veranlagungszeitraum 2013. Der Kläger machte geltend,
dass die verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Anrechnung der
Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht im Jahr 2018 rückgängig zu machen sei,
und klagte gegen den Einkommensteuerbescheid 2013.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Schuldenerlass durch die C-GmbH im Jahr 2013 stellte eine
    verdeckte Gewinnausschüttung dar. Denn der Schuldenerlass war durch das
    Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur C-GmbH veranlasst. Zwar sollte der
    Schuldenerlass eine Gegenleistung für das Vorkaufsrecht sein, aber das
    Vorkaufsrecht, das der Kläger der I-GmbH eingeräumt hatte, war wertlos.

  • Die verdeckte Gewinnausschüttung des Jahres 2013 war nicht
    deshalb rückgängig zu machen, weil im Jahr 2018 das Vorkaufsrecht ausgeübt und
    die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet
    wurden. Zwar kann eine solche Gestaltung im Bereich der sonstigen Einkünfte zum
    Wegfall der sonstigen Einkünfte führen; dies gilt aber nicht für eine verdeckte
    Gewinnausschüttung. Die Anrechnung auf den Kaufpreis ist wie die Rückzahlung
    einer verdeckten Gewinnausschüttung zu behandeln, durch die eine bereits
    verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls nicht rückgängig gemacht
    werden kann.

Hinweis: Der BFH macht in seinem
Urteil umfangreiche Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen
ein Ereignis, das in einem Folgejahr eintritt, noch im laufenden
Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann. Dies ist nur ausnahmsweise
möglich und setzt u.a. voraus, dass sich das spätere Ereignis in dem Folgejahr
steuerlich nicht mehr auswirken kann. Im Streitfall lag diese Voraussetzung
nicht vor, weil der Verkauf des Grundstücks im Jahr 2018 auch Bedeutung für die
Besteuerung im Veranlagungszeitraum 2018 und nicht nur Bedeutung für die
Besteuerung des Streitjahres 2013 hat.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 19/23;
NWB

Beteiligung eines Kommanditisten an einer Tochter-GmbH der KG

Beteiligung eines Kommanditisten an einer Tochter-GmbH der KG5. March 2026

Die Beteiligung eines Kommanditisten an einer GmbH, an der die KG
beteiligt ist, gehört nur dann zum sog. Sonderbetriebsvermögen II, wenn die
Beteiligung an der GmbH wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der KG
ist oder wenn der Kommanditist aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH seinen
Einfluss in der KG stärken kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt
eine Zuordnung der Beteiligung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II in
Betracht, wenn die Beteiligung an der GmbH nicht verlustträchtig ist.

Hintergrund: Der Gesellschafter
einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist
in der Regel sog. Mitunternehmer, so dass ihm die Einkünfte der
Mitunternehmerschaft im Umfang seiner Beteiligungsquote zugerechnet werden.
Darüber hinaus kann er auch noch Sonderbetriebseinkünfte erzielen und
Sonderbetriebsvermögen I oder II haben. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen I
gehören Wirtschaftsgüter, die er der Mitunternehmerschaft zur Nutzung
überlässt, z.B. ein Grundstück, das er an die Mitunternehmerschaft vermietet.
Zu seinem Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter, die in einer
bestimmten Weise für die Mitunternehmerschaft oder für die Stellung des
Mitunternehmers vorteilhaft sind. Ein Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf eines
Wirtschaftsguts, das zum Sonderbetriebsvermögen I oder II gehört, wird
ebenfalls den Einkünften des Mitunternehmers aus seiner Mitunternehmerschaft
zugerechnet.

Sachverhalt: Die GmbH & Co.
KG hielt Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. U.a. hatte sie eine
Beteiligung von 100 % an der A-GmbH, die wiederum an mehreren
Tochtergesellschaften beteiligt war. Alleinkommanditist der GmbH & Co. KG
war der K, der zugleich Alleingeschäftsführer der A-GmbH war. Im Mai 2011 wurde
das Stammkapital der A-GmbH von 25.000 € auf 26.000 € erhöht. Der
neue Geschäftsanteil wurde von K übernommen und dem Sonderbetriebsvermögen II
des K bei der GmbH & Co. KG zugeordnet; die Anschaffungskosten des K für
den neuen Geschäftsanteil waren höher als der Verkehrswert des
Geschäftsanteils. Im September 2012 verkaufte K den Geschäftsanteil mit Verlust
an die J-GmbH, an der seine beiden Söhne zu je 49,5 % sowie der K selbst mit 1
% beteiligt waren. Das Finanzamt erkannte den im Sonderbetriebsvermögen II des
K entstandenen Verlust nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

Die Beteiligung des K an der A-GmbH gehörte nicht zum
Sonderbetriebsvermögen II des K bei der GmbH & Co. KG. Die Zuordnung zum
Sonderbetriebsvermögen II setzt voraus, dass entweder die Beteiligung an der
A-GmbH wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der GmbH & Co. KG ist
oder dass K aufgrund seiner Beteiligung an der A-GmbH seinen Einfluss in der
GmbH & Co. KG stärken kann. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht
erfüllt.

  • Wirtschaftlich vorteilhaft ist die Beteiligung an der A-GmbH
    für die GmbH & Co. KG nur dann, wenn zwischen dem Unternehmen der GmbH
    & Co. KG und der A-GmbH eine enge wirtschaftliche
    Verflechtung
    besteht und der K, ggf. zusammen mit anderen
    Mitunternehmern, die A-GmbH beherrscht. Für
    die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit fehlte es bereits an einer Beherrschung
    der A-GmbH durch K, der nur mit 1/26 (ca. 3,8 %) an der A-GmbH beteiligt war.
    Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die GmbH
    & Co. KG über den Dividendenbezug am wirtschaftlichen Erfolg der A-GmbH
    beteiligt war.

  • Der Einfluss des K in der GmbH & Co. KG kann dadurch
    gestärkt werden, dass er sich an der Komplementär-GmbH beteiligt und er über
    seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung
    der GmbH & Co. KG gewinnt. Anhaltspunkte für eine Stärkung des Einflusses
    des K auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG lagen im Streitfall nicht
    vor; denn K hatte sich nicht an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG
    beteiligt, sondern nur an der A-GmbH, die eine Tochter-GmbH der GmbH & Co.
    KG war.

Hinweis: Damit gehörte die
Beteiligung des K nicht zu seinem (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen II, so
dass der Verlust aus dem Verkauf der Beteiligung nicht zu den
mitunternehmerischen Einkünften des K aus seiner Beteiligung an der GmbH &
Co. KG gehörte.

Eine Zuordnung zum sog. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II
scheiterte ebenfalls. Denn eine Zuordnung zum gewillkürten
Sonderbetriebsvermögen II kommt nicht in Betracht, wenn erkennbar ist, dass das
Wirtschaftsgut (Beteiligung an der A-GmbH) dem Betrieb der GmbH & Co. KG
keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird. Dies war hier der Fall, weil
die Anschaffungskosten des K für seine Beteiligung an der A-GmbH höher waren
als der Verkehrswert des erworbenen Geschäftsanteils.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.5.2025 – IV R 12/23;
NWB

Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung

Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung3. March 2026

Der Insolvenzverwalter hat das alleinige Antragsrecht für die
Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners, wenn mit
einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist.

Hintergrund: Besteht das
Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für
die Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur
auf Antrag durchgeführt.

Sachverhalt: Über das Vermögen
des A, der Arbeitnehmer war, wurde im Oktober 2019 das Insolvenzverfahren
eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt. R rechnete mit einer
Einkommensteuererstattung für das Jahr 2019 und reichte im Juli 2020 für A eine
Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt ein. Die
Einkommensteuererklärung wurde nur von R unterschrieben, nicht aber von A. Das
Finanzamt lehnte die Veranlagung wegen der fehlenden Unterschrift des A ab. Im
Juni 2021 starb R, und der Kläger wurde zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf Durchführung der
Einkommensteuerveranlagung statt:

  • R hat den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung form- und
    fristgerecht vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, indem er
    eine von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung eingereicht hat. Dieser
    Antrag wirkt über den Tod des R hinaus, so dass der Antrag nicht vom Kläger
    wiederholt werden musste.

  • Der Insolvenzverwalter ist verwaltungs- und verfügungsbefugt
    und daher auch berechtigt, Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner
    abzugeben. Der Anspruch auf Steuererstattung gehört zur Insolvenzmasse. Daher
    ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, den
    Erstattungsanspruch geltend zu machen
    .

  • Zwar betrifft der Erstattungsanspruch (Einkommensteuer 2019)
    auch einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich den Zeitraum
    Januar 2019 bis zur Insolvenzeröffnung im Oktober 2019. Dies ändert aber nichts
    daran, dass der Insolvenzverwalter allein
    berechtigt
    ist, den Erstattungsanspruch geltend zu machen.
    Soweit der Insolvenzverwalter nicht über alle Informationen verfügt, weil es um
    Angaben aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht, ist zu
    beachten, dass gegebenenfalls das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen
    ermitteln muss.

Hinweis: Zwar dürfen
Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen
werden, wenn sich aus den Steuerbescheiden Insolvenzforderungen ergeben. Anders
ist dies aber, wenn zwar eine Steuer festgesetzt wird, sich aber – wie im
Streitfall – aufgrund der Anrechnung von Lohnsteuer eine Erstattung
ergibt.

Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23;
NWB

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Februar 2026

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Februar 20262. March 2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2026 bekannt
gegeben.

Die monatlich fortgeschriebene
Übersicht 2026 können Sie auf der
Homepage des
BMF
abrufen.

Quelle:
BMF, Schreiben v. 2.3.2026 – III C 3 – S
7329/00014/008/017; NWB

Gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arbeitnehmers

Gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arbeitnehmers2. March 2026

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter
am Unternehmen seines Arbeitgebers oder erwirbt er Genussrechte am Unternehmen
des Arbeitgebers, sind die Vergütungen hieraus den Kapitaleinkünften und nicht
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn das
gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis (stille Gesellschaft bzw.
Genussrecht) ernsthaft vereinbart ist, durchgeführt wird und so ausgestaltet
ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen
wirtschaftlichen Gehalt
aufweist. Aufgrund der Zurechnung zu
den Kapitaleinkünften unterliegen die Vergütungen dem niedrigeren
Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Hintergrund: Ein Arbeitnehmer
kann neben seinem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu seinem
Arbeitgeber unterhalten, z.B. ein verzinsliches Darlehen gewähren, eine Wohnung
an den Arbeitgeber vermieten oder sich am Unternehmen gesellschaftsrechtlich
beteiligen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Einnahmen aus den weiteren
Rechtsbeziehungen ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gehören oder aber einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.

Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof
(BFH) hatte über zwei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden. In beiden Fällen
ging es um Arbeitnehmer in leitender Stellung, die sich am Unternehmen ihres
Arbeitgebers beteiligten. In dem einen Fall beteiligte sich der Arbeitnehmer
als typisch stiller Gesellschafter am
Unternehmen seines Arbeitgebers; in dem anderen Fall erwarb der Arbeitnehmer
Genussrechte im Rahmen eines
Genussrechtsprogramms. Die jeweiligen Vergütungen wurden vom Finanzamt den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Hiergegen wehrten sich die
Arbeitnehmer und begehrten eine Zuordnung zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen.

Entscheidung: Der BFH gab den
Klagen statt:

  • Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören sowohl Einnahmen
    aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als auch Genussrechtszinsen. Die
    jeweiligen Einnahmen der Kläger waren daher den Einkünften aus Kapitalvermögen
    zuzuordnen.

  • Die Einnahmen waren nicht den Einkünften aus
    nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen
    . Denn die Kläger hatten
    neben ihrem Arbeitsverhältnis noch eine weitere Rechtsbeziehung zu ihrem
    Arbeitgeber begründet, nämlich eine stille Gesellschaft bzw. Genussrechte
    erworben. Ein derartiges Sonderrechtsverhältnis besteht neben
    dem Arbeitsverhältnis
    , wenn das Sonderrechtsverhältnis
    ernsthaft vereinbart und durchgeführt wird
    und wenn es so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen
    eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt
    aufweist.

  • Diese Voraussetzungen lagen in beiden Streitfällen vor.
    Insbesondere wiesen die Sonderrechtsverhältnisse (stille Gesellschaft bzw.
    Genussrechte) einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt auf. Denn den
    Klägern standen Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis auch dann zu, wenn
    sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnten, etwa wegen einer Erkrankung.

  • Damit war die Zuordnung der Einnahmen zu den Einkünften aus
    Kapitalvermögen zu bejahen, so dass die Einnahmen dem Abgeltungsteuersatz von
    25 % unterlagen.

Hinweise: Bei einer
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Arbeitnehmers, bei der die o.g.
Voraussetzungen (ernsthafte Vereinbarung und Durchführung, eigenständiger
wirtschaftlicher Gehalt) erfüllt sind, ist somit nicht zu prüfen, ob die
Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis einen engeren Zusammenhang zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen aufweisen.

Unbeachtlich ist ferner, ob die Vergütungen angemessen waren. Denn
bei der Frage der Zuordnung von Vergütungen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gibt es keine Angemessenheitsgrenze.

Kann der Arbeitnehmer seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung
bzw. Genussrecht verbilligt erwerben, wird der Preisnachlass als Arbeitslohn
besteuert. Dies ändert aber nichts daran, dass die späteren Vergütungen nach
den aktuellen BFH-Entscheidungen den Kapitaleinkünften zugeordnet werden. Auch
ein Gewinn aus dem späteren Verkauf der verbilligt erworbenen Beteiligung wird
nicht als Arbeitslohn besteuert; etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Arbeitnehmer einen marktunüblichen Überpreis erzielt hat, der durch das
Arbeitsverhältnis veranlasst ist.

Quelle: BFH, Urteile vom 21.10.2025 – VIII R 13/23 (stille
Gesellschaft) und VIII R 14/23 (Genussrecht); NWB

Verlustbeschränkung für Steuerstundungsmodelle

Verlustbeschränkung für Steuerstundungsmodelle27. February 2026

Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer
modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte
erzielt werden sollen. Die Verluste sind dann nicht mit anderen positiven
Einkünften ausgleichsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Verluste des
Steuerstundungsmodells aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
resultieren.

Hintergrund: Der Gesetzgeber
schränkt den Ausgleich von Verlusten aus einem Steuerstundungsmodell ein, indem
diese nur mit späteren Gewinnen aus dem Steuerstundungsmodell, nicht aber mit
anderen positiven Einkünften verrechnet werden können. Ein
Steuerstundungsmodell ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines
vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der
Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Das
Verhältnis der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten Kapitals
muss 10 % übersteigen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine im Jahr 2012 gegründete GmbH & Co. KG, die Windkraftanlagen betreiben
wollte. Komplementärin der Klägerin war die V-GmbH, die nicht am Vermögen und
Ergebnis der Klägerin beteiligt war und deren Alleingesellschafterin die B-GmbH
& Co. KG war. Alleinige Kommanditistin war zunächst nur die B-GmbH &
Co. KG. Die Klägerin erstellte im Jahr 2013 einen Anlegerprospekt, der Verluste
für die Jahre 2012 und 2013 vorsah (für 2013 ca. 20 % des eingesetzten
Eigenkapitals), und bot Beteiligungen ab einer Höhe von 50.000 € an; der
Vertrieb sollte durch die V-GmbH erfolgen. Im Jahr 2012 nahm die Klägerin einen
Investitionsabzugsbetrag für die künftige Investition (Windkraftanlage) in
Anspruch; hieraus ergab sich ein Verlust für 2012, der allein der B-GmbH &
Co. KG zugerechnet wurde. Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell
aus und stellte den Verlust als lediglich verrechenbar fest, so dass er nicht
mit anderen Einkünften verrechnet werden konnte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) ging ebenfalls von einem Steuerstundungsmodell aus,
verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG)
zurück:

  • Ein Steuerstundungsmodell lag vor. Denn die Klägerin hatte mit
    dem Anlegerprospekt ein vorgefertigtes Konzept erstellt, in dem sie mit
    steuerlichen Vorteilen aufgrund von Verlusten in der Anfangsphase warb. Die
    prognostizierten Verluste waren auch höher als 10 % des aufzubringenden
    Eigenkapitals.

  • Es kommt nicht darauf an, wodurch die
    Verluste entstehen
    . Auch die Inanspruchnahme eines
    Investitionsabzugsbetrags kann zu einem
    Verlust führen, der nicht ausgleichsfähig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen
    eines Steuerstundungsmodells – wie im Streitfall – vorliegen. Nach
    dem Gesetzeswortlaut ist es nämlich ohne Belang, auf welchen Vorschriften die
    Verluste beruhen. Außerdem ist es irrelevant, ob sich der Verlust auf das
    Kapitalkonto auswirkt oder ob er – wie bei der Inanspruchnahme eines
    Investitionsabzugsbetrags – nur außerbilanziell berücksichtigt wird.

Hinweise: Das FG muss nun
allerdings noch aufklären, ob die alleinige Kommanditistin im Jahr 2012, die
B-GmbH & Co. KG, nicht nur unwesentlich an der Erstellung des
Anlegerkonzepts mitgewirkt hat. Sollte die B-GmbH & Co. KG (nicht nur
unwesentlich) an der Erstellung des Anlegerkonzepts mitgewirkt haben, würde die
Verlustausgleichsbeschränkung für sie nicht gelten. Denn die gesetzliche
Verlustausgleichsbeschränkung für Stundungsmodelle gilt nach der Rechtsprechung
des BFH nur für die sog. passiven Anleger,
die sich aufgrund des Anlegerkonzepts finanziell beteiligen; sie gilt nicht für
die Initiatoren und Entwickler des Anlegerkonzepts, und zwar selbst dann nicht,
wenn sich der Initiator bzw. Mitentwickler zu den gleichen Konditionen
beteiligt wie die sog. passiven Anleger.

Die B-GmbH & Co. KG könnte am Anlegerkonzept nicht unwesentlich
mitgewirkt haben. Immerhin hatte sie denselben Geschäftsführer wie die V-GmbH,
die die Initiatorin und Anbieterin der Beteiligungen war. Zudem war die B-GmbH
& Co. KG die Alleingesellschafterin der V-GmbH, und nur der B-GmbH &
Co. KG kam der Verlust des Jahres 2012 zugute, da es noch keine weiteren
Anleger gab.

Quelle: BFH, Urteil vom 2.10.2025 – IV R 14/23;
NWB

Vom Arbeitnehmer für Dienstwagen übernommene Stellplatzmiete

Vom Arbeitnehmer für Dienstwagen übernommene Stellplatzmiete24. February 2026

Zahlt ein Arbeitnehmer die
Stellplatzmiete für einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, mindert
die Stellplatzmiete nicht seinen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten
Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt.

Hintergrund: Kann der
Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich
hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern,
d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die
Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand
der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen
ermitteln.

Sachverhalt: Die Klägerin
war Arbeitgeberin und beschäftigte den A. Sie überließ A einen Dienstwagen, den
dieser auch privat nutzen durfte. A mietete einen Stellplatz in der Nähe des
Betriebs für 30 €/Monat an. Die Klägerin zog die von A getragenen 30
€ vom dem nach der 1 %- Methode errechneten geldwerten Vorteil ab. Das
Finanzamt erkannte die Minderung nicht an, sondern erließ gegenüber der
Klägerin einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Aufgrund der privaten
    Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erlangte A einen geldwerten Vorteil, für
    den die Klägerin Lohnsteuer einbehalten und abführen musste. Der geldwerte
    Vorteil war – mangels Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs –
    nach der sog. 1 %-Methode zu ermitteln, also in Höhe von 1 % des
    Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und
    einschließlich Umsatzsteuer) monatlich.

  • Der sich danach ergebende Wert
    war nicht um die Stellplatzmiete in Höhe von 30 €
    monatlich zu mindern
    . Eine Minderung des geldwerten Vorteils
    ist nur dann möglich, wenn die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten in dem
    gedachten Fall, dass sie vom Arbeitgeber getragen würden, von der
    Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst worden wären, also nicht gesondert
    versteuert werden müssten. Hätte die Klägerin die Stellplatzmiete übernommen,
    wäre dieser Vorteil nicht von der 1 %-Regelung erfasst worden, sondern hätte
    zusätzlich von A versteuert werden müssen.

Hinweis: Mit dem Urteil
setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort, nach der Kosten, die der
Arbeitnehmer selbst trägt, den geldwerten Vorteil aus der privaten
Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nicht mindern, soweit diese Kosten nicht
von der Abgeltungswirkung der 1 %-Methode erfasst werden, falls sie vom
Arbeitgeber getragen würden. So hat der BFH etwa auch Fährkosten, die der
Arbeitnehmer auf einer privaten Urlaubsreise übernommen hat, nicht vom
geldwerten Vorteil abgezogen. Denn hätte der Arbeitgeber die Fährkosten
übernommen, hätten sie zusätzlich versteuert werden müssen.

Zu einer Minderung des geldwerten
Vorteils in Höhe der Stellplatzmiete wäre es im Streitfall nur dann gekommen,
wenn die Nutzung des Stellplatzes im ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse
der Klägerin als Arbeitgeberin
erfolgt wäre. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Fahrzeug wertvolle
Werkzeuge aufbewahrt werden, so dass der Dienstwagen in einer Garage
abzustellen ist.

Zu einer Minderung des geldwerten
Vorteils, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens
ergibt, kommt es im Übrigen dann, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an
den Arbeitgeber für die private Nutzung des Dienstwagens entrichtet oder wenn
er zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die private Nutzung leistet oder wenn
er einen Teil der Anschaffungskosten für den Dienstwagen übernimmt.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025
– VI R 7/23; NWB

Pfändung eines Pkw eines an Agoraphobie erkrankten Steuerschuldners

Pfändung eines Pkw eines an Agoraphobie erkrankten Steuerschuldners23. February 2026

Die Pfändung eines an Agoraphobie (Platzangst) erkrankten
Steuerschuldners kann rechtswidrig sein, wenn der Pkw erforderlich ist, um sich
ohne Panikattacken fortzubewegen. Erforderlich ist jedoch eine entsprechende
ärztliche Bescheinigung.

Hintergrund: Das Finanzamt kann
in das Vermögen des Steuerpflichtigen vollstrecken, wenn dieser seine
Steuerrückstände nicht begleicht. Allerdings sind bestimmte Gegenstände
unpfändbar, z.B. ärztliche Hilfs- und Therapiemittel wie Brillen oder
Prothesen.

Sachverhalt: Der Antragsteller
schuldete dem Finanzamt fast 630.000 € Steuern. Der Antragsteller litt
an Agoraphobie und bekam Panikattacken, wenn er sich in Menschenmengen bewegte;
er nutzte für die Fortbewegung daher ausschließlich seinen eigenen Pkw. Das
Finanzamt pfändete den Pkw und nahm ihn dem Antragsteller weg. Der
Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag auf Aufhebung der
Vollstreckung.

Entscheidung: Das Finanzgericht
(FG) gab dem Antrag statt:

  • Zwar durfte das Finanzamt grundsätzlich in das Vermögen des
    Antragstellers vollstrecken, da dieser dem Finanzamt Steuern
    schuldete.

  • Die Pfändung und Wegnahme des Pkw dürfte aber rechtswidrig
    gewesen sein. Denn Gegenstände, die der Schuldner aus
    gesundheitlichen Gründen benötigt, dürfen nicht gepfändet
    werden.
    Diese Vorschrift erfasst nicht nur Gegenstände, die
    aufgrund einer physischen Erkrankung
    benötigt werden, sondern auch Gegenstände, die wegen einer
    psychischen Erkrankung benötigt werden.

  • Der Antragsteller benötigt seinen Pkw, um sich ohne Furcht,
    Angst und Panik fortzubewegen; denn das Auto stellt für ihn eine vertraute
    Umgebung dar. Auf diese Weise kann der Antragsteller am gesellschaftlichen
    Leben teilnehmen und auch seine Kinder befördern. Die Rechtswidrigkeit der
    Pfändung ergibt sich nicht allein daraus, dass der Antragsteller seinen Pkw
    benötigt, um Arzttermine wahrzunehmen.

Hinweise: Es handelt sich um
eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen
Rechtsschutz
. In der Hauptsache wird zu prüfen sein, ob der
Antragsteller seine psychische Erkrankung hinreichend nachweisen kann. Hierzu
wird möglicherweise ein fachärztliches Gutachten vorzulegen sein. Für den
Nachweis ist der Antragsteller verantwortlich.

Aufgrund der vom FG beschlossenen Aufhebung der Vollziehung muss
das Finanzamt den gepfändeten Pkw an den Antragsteller herausgeben, so dass der
Antragsteller den Pkw wieder nutzen kann; er ist aber nicht berechtigt, den Pkw
zu verkaufen oder das Pfandsiegel zu entfernen. Die Pfändung bleibt ebenso
bestehen wie das vom Finanzamt begründete Pfändungspfandrecht; andere Gläubiger
des Antragstellers können also das Pfändungspfandrecht des Finanzamts nicht
mehr beseitigen.

Quelle: FG Münster, Beschluss vom 19.12.2025 – 4 V 2500/25 AO;
NWB

Berichtigung einer Rechnung mit überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer

Berichtigung einer Rechnung mit überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer17. February 2026

Weist der Unternehmer in einer Rechnung überhöht Umsatzsteuer aus,
so schuldet er zwar den überhöht ausgewiesenen Betrag; er kann die Rechnung
aber durch einen Dritten berichtigen lassen, wenn der Dritte vom
Rechnungsempfänger mit der Rechnungsprüfung beauftragt worden ist und wenn
sowohl der Unternehmer, der die Rechnung ausgestellt hat, als auch der
Rechnungsempfänger die Rechnungsberichtigung akzeptieren.

Hintergrund: Wer unberechtigt
oder überhöht Umsatzsteuer in einer Rechnung an einen Unternehmer ausweist,
muss den unberechtigt oder überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das
Finanzamt abführen. Der Rechnungsaussteller kann seine fehlerhafte Rechnung
aber berichtigen.

Sachverhalt: Die B-GmbH führte
für die D-AG Stahlbauarbeiten durch. Die B-GmbH erstellte während der
Bauarbeiten mehrere Anzahlungsrechnungen, in denen sie auch die entsprechende
Umsatzsteuer auswies. In der Schlussrechnung vom 12.3.2010 zog die B-GmbH zwar
die Nettobeträge, die sie in den Anzahlungsrechnungen bereits berechnet hatte,
vom Gesamtnettobetrag ab, nicht jedoch die Umsatzsteuern, die sie in den
Anzahlungsrechnungen ausgewiesen hatte. Daher ergab sich aus der
Abschlussrechnung eine überhöhte Umsatzsteuer. Die Abschlussrechnung der B-GmbH
wurde von der E-GmbH überprüft, die das Bauprojekt der D-AG einschließlich der
an die D-AG gerichteten Rechnungen überprüfte. Die E-GmbH strich alle Beträge
in der Rechnung der B-GmbH handschriftlich am 22.4.2010 durch und korrigierte
die Rechnung, die sie an die D-AG zwecks Bezahlung weiterleitete. Die D-AG
machte nur den zutreffenden, nicht aber den überhöhten Umsatzsteuerbetrag als
Vorsteuer geltend. Das Finanzamt verlangte von der B-GmbH auch den überhöht
ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar hatte die B-GmbH in der Schlussrechnung vom 12.3.2010 die
    Umsatzsteuer überhöht ausgewiesen, da sie die in den Anzahlungsrechnungen
    ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgezogen hatte.

  • Allerdings hatte die E-GmbH die Abschlussrechnung berichtigt,
    indem sie den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag durchgestrichen hatte.
    Die E-GmbH war zu der Rechnungsberichtigung berechtigt, da sie für die
    Rechnungsprüfung zuständig war und sowohl die B-GmbH als Rechnungsausstellerin
    als auch die D-AG als Rechnungsempfänger die Korrekturen der E-GmbH
    akzeptierten.

  • Eine Rechnungsberichtigung erfordert nicht die Erteilung einer
    zivilrechtlich richtigen vollständigen Rechnung, sondern es kann auch die
    Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags genügen.

Hinweise: Aufgrund der
Berichtigung der Rechnung noch im Jahr 2010 durch die E-GmbH konnte die B-GmbH
ihren abzuführenden Umsatzsteuerbetrag, in dem auch die überhöht ausgewiesene
Umsatzsteuer enthalten war, noch im Jahr 2010 zu ihren Gunsten berichtigen. Die
Berichtigung wirkt nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Gefährdung des
Steueraufkommens beseitigt ist. Eine derartige Gefährdung war bereits im Jahr
2010 beseitigt, weil die D-AG von vornherein keinen überhöhten Vorsteuerabzug
vorgenommen hatte. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass das Finanzamt erst
im Jahr 2017 im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau festgestellt hat, dass seit
Mitte des Jahres 2010 keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr bestand; denn
entscheidend ist nicht die Kenntnis des Finanzamts von dem Wegfall der
Gefährdung, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls der Gefährdung.

Das Problem, dass eine Rechnungsberichtigung nicht zurückwirken
kann, stellte sich im Streitfall nicht, da die Rechnungsberichtigung durch die
E-GmbH bereits im Jahr 2010, also im Jahr der Ausstellung der fehlerhaften
Rechnung, vorgenommen worden ist und ebenfalls im Jahr 2010 die Gefährdung des
Steueraufkommens entfallen ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.7.2025 – XI R 25/23; NWB

Schenkungsteuer bei Zuwendungen an eine Landesstiftung

Schenkungsteuer bei Zuwendungen an eine Landesstiftung16. February 2026

Freigebige Zuwendungen an eine Stiftung eines Bundeslandes sind
grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Eine Schenkungsteuerfreiheit ist nur
dann anzunehmen, wenn die Zuwendung entweder ausschließlich Zwecken der
jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde) dient oder wenn die
Zwecke der Satzung der Stiftung ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind.

Hintergrund: Der Schenkungsteuer
unterliegt eine Zuwendung, die freigebig ist und durch die der Beschenkte auf
Kosten des Schenkers bereichert wird. Von der Schenkungsteuerpflicht befreit
sind u.a. Zuwendungen an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde
(Gemeindeverband) sowie solche Zuwendungen, die ausschließlich Zwecken des
Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen;
der Gesetzgeber bezeichnet derartige Zuwendungen als „Anfälle“.
Ferner sind Zuwendungen schenkungsteuerfrei, die ausschließlich kirchlichen,
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu
dem bestimmten Zweck gesichert ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine rechtsfähige Stiftung, die nicht als gemeinnützig anerkannt war und die
durch das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Die Klägerin
verfolgte nach ihrer Satzung insbesondere den Schutz des Klimas, der Umwelt,
der Gewässer und des Trinkwassers. Die Klägerin beteiligte sich an einem
Bauprojekt, das sie zusammen mit der X-AG durchführen wollte. Die Klägerin
stellte ihre Leistungen der X-AG in Rechnung, die die Rechnungen der Klägerin
bezahlte. Darüber hinaus zahlte die X-AG noch zwei Beträge an die Klägerin im
Jahr 2021, für die die Klägerin keine Rechnungen ausgestellt hatte. Das
Finanzamt sah in diesen beiden Zahlungen schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen
und erließ gegenüber der Klägerin zwei Schenkungsteuerbescheide.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Bei den beiden zusätzlichen Zahlungen der X-AG handelte es
    sich um freigebige Zuwendungen, die der Schenkungsteuerpflicht unterlagen. Denn
    für die beiden Zahlungen musste die Klägerin keine
    Gegenleistung
    erbringen. Soweit die Klägerin Leistungen an
    die X-AG im Rahmen des Bauprojekts erbracht hatte, hatte die Klägerin
    Rechnungen ausgestellt, die die X-AG bezahlte. Für die beiden Zahlungsbeträge
    musste die Klägerin jedoch keine Leistungen erbringen und hat dementsprechend
    auch keine Rechnungen an die X-AG ausgestellt.

  • Die Zuwendungen waren nicht steuerfrei. Soweit der Gesetzgeber
    Zuwendungen steuerfrei stellt, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines
    Bundeslandes oder einer inländischen Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands
    dienen, lagen die Voraussetzungen nicht vor. Die X-AG als Zuwenderin hat
    nämlich nicht festgelegt, dass ihre beiden Zahlungen ausschließlich Zwecken des
    Landes Mecklenburg-Vorpommern dienen. Zwar könnte sich die X-AG die Zwecke in
    der Satzung der Klägerin zu eigen gemacht haben; die Klägerin verfolgt nach
    ihrer Satzung aber nicht ausschließlich Zwecke des Landes
    Mecklenburg-Vorpommern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die in der
    Satzung genannten Zwecke lediglich „insbesondere“ verfolgt werden
    sollten. Es ist daher denkbar, dass die Klägerin noch weitere Zwecke verfolgt
    hat, die nicht ausdrücklich genannt waren und nicht Zwecke des Landes
    Mecklenburg-Vorpommern waren.

  • Auch die Steuerfreiheit für Zuwendungen, die ausschließlich
    kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die
    Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, war nicht anwendbar. Es
    fehlte bereits an einer Widmung der Zuwendungen durch die X-AG. Zudem verfolgte
    die Klägerin in ihrer Satzung nur „insbesondere“ die Zwecke des
    Umweltschutzes und des Trinkwasserschutzes sowie vergleichbare Zwecke. Daher
    war es möglich, dass die Klägerin die Zuwendungen für nicht steuerbegünstigte
    Zwecke verwendet.

Hinweise: Die Einschaltung einer
Landesstiftung könnte haushaltsrechtliche Gründe gehabt haben. Eine Stiftung
wird von der öffentlichen Hand häufig deshalb errichtet, um private Gelder für
die jeweilige öffentliche Aufgabe einzuwerben. Das Risiko besteht nach dem
aktuellen Urteil aber darin, dass die privaten Gelder eine
Schenkungsteuerpflicht auslösen.

Steuerlich sinnvoller wäre es gewesen, wenn die Zahlungen an einen
als gemeinnützig anerkannten Verein geleistet worden wären.

Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – II R 12/24; NWB

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