Hinzuschätzung bei gravierenden formellen Buchführungsmängeln14. January 2026
Schwerwiegende formelle Buchführungsmängel rechtfertigen bei einem
bargeldintensiven Betrieb eine Hinzuschätzung. Ein derartiger schwerwiegender
Buchführungsmangel liegt vor, wenn im Kassensystem Stornierungen weder in den
Kassenbelegen über den Tagesabschluss noch in den sog. Z-Bons
