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Steuern, Steuern: Unternehmer

Vermietung von Bootsliegeplätzen unterliegt nicht dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz
10. September 2020

Die Vermietung von
Bootsliegeplätzen unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 16 %
und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % bzw. 5 %, der für die
kurzfristige Vermietung von Campingflächen gilt.

Hintergrund: Für die
kurzfristige Vermietung von Campingflächen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz
von 7 % bzw. – im 2. Halbjahr 2020 – von 5 %.

Sachverhalt: Der Kläger
war ein Segelsportverein, der die Hälfte seiner Bootsliegeplätze an Gäste
vermietete. Diese Umsätze unterwarf er dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Das Finanzamt hielt den regulären Steuersatz von 19 % für zutreffend.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht:

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz
    für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen gilt nicht für die
    Vermietung von Bootsliegeplätzen. Denn eine Wasserfläche ist keine
    Campingfläche. Die Vermietung von Campingplätzen und Wohnwagenabstellplätzen
    einerseits und die Vermietung von Bootsliegeplätzen andererseits erfüllen
    unterschiedliche Zwecke. Es gibt daher einen Grund für die unterschiedlich
    hohen Steuersätze.

  • Ein ermäßigter Steuersatz für
    Leistungen eines gemeinnützigen Vereins scheidet ebenfalls aus. Denn als
    Vermieter steht der Segelsportverein mit anderen Vermietern in unmittelbaren
    Wettbewerb, so dass er auf seine Vermietungsumsätze nicht den ermäßigten
    Umsatzsteuersatz anwenden darf.

Hinweise: Der BFH hatte
den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der die Anwendung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes für die Vermietung von Bootsliegeplätzen verneint hat. Der
BFH ist der Entscheidung des EuGH nun gefolgt.

BFH, Urteil v. 24.6.2020 – V R
47/19 (V R 33/17); NWB



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