Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe23. November 2020
Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020.
Sie soll nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und
erweitert werden. Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für
Soloselbständige“.
Einzelheiten zur
Überbrückungshilfe III:
-
Die Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar 2021
bis Juni 2021. -
Es soll weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der
Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder
auch Kosten für Abschreibungen. -
Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 €
pro Monat künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat
Betriebskostenerstattung möglich.
Einzelheiten zur
Neustarthilfe:
-
Betroffene, z. B. aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen
künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) i. H. von 25 %
des Umsatzes (maximal 5.000 €) für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als
steuerbaren Zuschuss erhalten können. -
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die im Rahmen der
Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr
Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 %
aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. -
Die sog. Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz
des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis
Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als
50 % zurückgegangen ist. -
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der
durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt
(Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses
Referenzmonatsumsatzes. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem
1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen
können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen
Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den
durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020)
wählen. -
Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf
Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. -
Es handelt sich um einen Zuschuss, der – wenn die
Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen
ist. -
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch
wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni
2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. -
Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst
erwartet bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die
Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 %
ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70
und 80 % die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 % drei Viertel.
Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 %, so ist die Neustarthilfe
vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines
Bagatellbetrags von 500 € liegt, ist keine Rückzahlung
erforderlich.
Hinweis: Die Überbrückungshilfe
III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1.1.2021 gelten.
Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den
Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach
Programmstart im neuen Jahr gestellt werden.
BMF online; NWB