Steuerpflicht von Prämien aus der sog. Treibhausgasminderungs-Quote28. March 2023
Halter von Elektroautos können im
sog. Treibhausgasminderungs-Quotenhandel die CO2-Emissionseinsparung, welche
durch den Antrieb mit Strom statt fossiler Kraftstoffe entsteht, dem Handel mit
sog. Treibhausgasminderungs-Quoten anbieten und dadurch Prämienzahlungen
erhalten. Für Privatpersonen unterliegt der Erlös nicht der Einkommensteuer.
Für andere Bereiche können Prämienerlöse je nach Nutzung des Fahrzeugs
steuerpflichtig sein. Hierauf macht das BMF aufmerksam.
Hintergrund: Seit dem
Jahr 2022 können Halter von reinen Elektrofahrzeugen die mit ihrem Ladestrom
verbundene CO2-Ersparnis nutzen, um sie gegen Prämienzahlungen dem Handel mit
sog. Treibhausgasminderungs-Quoten anzubieten. Die Prämienzahlungen, die Halter
von Elektrofahrzeugen dafür erhalten, können steuerpflichtig sein.
Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist die Frage, ob es
sich um ein Fahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt und wer
im Falle der Dienstwagengestellung an den Arbeitnehmer die Prämie
beziehungsweise Quote erhält.
Dem BMF zufolge
bedeutet dies im Allgemeinen:
Fahrzeug ist… |
Steuerliche Beurteilung |
Betriebsvermögen | Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig. |
Privatvermögen | Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher „privat“ und unterliegen nicht der Einkommensteuer. |
Dienstwagen | Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht.Anders verhält es sich jedoch in den (Sonder-)Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Prämie vereinnahmt, weil er Halter des Fahrzeuges ist oder weil der Arbeitgeber als Fahrzeughalter dem Arbeitnehmer eine Bestätigung für den Quotenhandel erteilt hat. Hier liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.Unabhängig davon, wer die Prämie erhält, gilt für die Dienstwagenbesteuerung: Wird die sog. Fahrtenbuchmethode angewendet oder greift die sog. Kostendeckelung, mindert die Prämie die Gesamtkosten des Fahrzeuges und reduziert damit in diesen Fällen den steuerpflichtigen Nutzungsvorteil aus der Fahrzeugüberlassung. |
Hintergrund der
THG-Quote:
Unternehmen der
Mineralölwirtschaft, die in Deutschland Otto- oder Dieselkraftstoffe in den
Verkehr bringen, sind nach Umweltrecht verpflichtet, die durch diese
Kraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen zu mindern (sogenannte
THG-Quote). Jede Nichterfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen CO2-Minderung
wird für jede Tonne CO2 mit einer staatlichen Abgabe sanktioniert.
Verpflichtete Unternehmen können
die Quotenverpflichtung zum Beispiel durch Beimischung oder Verkauf von reinem
Biokraftstoff oder eFuels sowie durch die Anrechnung von in Elektrofahrzeugen
genutztem Strom erfüllen. Dabei können die Unternehmen ihre Verpflichtungen
selbst erfüllen oder sie an Dritte übertragen („THG-Quotenhandel“). Die
Anrechnung von Strom ist als eine mögliche Minderungsoption der Verpflichteten
in der „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV“ geregelt.
Neben den öffentlichen Ladepunkten,
ist auch Strom anrechenbar, der anderweitig zum Betrieb von Elektrofahrzeugen
aus dem Stromnetz entnommen wurde. Die Teilnahme am Quotenhandel ist unabhängig
davon, ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört. Damit reicht
das Spektrum der Quotenverkäuferinnen und Quotenverkäufer aus Ladestrom nunmehr
von privaten Halterinnen und Haltern eines E-Fahrzeuges bis zu professionellen
Betreiberinnen und Betreibern von Pkw-, Nutzfahrzeug- oder Busflotten. Der
Nachweis über die Berechtigung zum Verkauf der Quote ist durch eine Kopie der
Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) eines im Inland
zugelassenen Fahrzeugs zu erbringen.
Mit Beginn des
Jahres 2022 und aktuell bis zum Jahr 2030 kann somit jede Fahrzeughalterin und
jeder Fahrzeughalter eines rein batterieelektrischen Fahrzeugs (E-Auto,
E-Leichtnutzfahrzeug oder E-Bus) von der THG-Quote finanziell
profitieren. Anspruchsberechtigt ist die beziehungsweise der
im Fahrzeugschein eingetragene Halterin oder Halter. Die Zahlung kann aber auch
an eine andere Person erfolgen, wenn diese nicht in der Zulassungsbescheinigung
Teil I eingetragen ist, jedoch eine Bestätigung des Halters – und damit
eine Art Freigabebescheinigung – vorlegt. Die ersten Auszahlungen sind
bereits in 2022 erfolgt.
Quelle: BMF online,
Meldung v.
28.10.2022; NWB