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Steueränderungen 20242. January 2024

Das Jahr 2024 bringt für
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige Steueränderungen mit sich, die wir hier für
Sie zusammengestellt haben:

Der
Grundfreibetrag wird erhöht: Für 2024 wird
gegenüber 2023 eine Anhebung um 696 € auf 11.604 € vorgenommen.
Ein höherer Grundfreibetrag führt bei Arbeitnehmern grundsätzlich auch zu einer
geringeren Lohnsteuer. Der Höchstbetrag für den steuerlichen
Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe
an die des Grundfreibetrags angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.

Der
Kinderfreibetrag beträgt im Jahr 2024 für
jedes Elternteil 3.192 € je Kind, für beide Elternteile zusammen 6.384
€. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und
Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 € bzw. 2.928 € steigt der
Freibetrag auf 4.656 € für Alleinstehende und auf 9.312 € für
Paare. Eine weitere Erhöhung des Kinderfreibetrags ist im Gespräch, jedoch noch
nicht umgesetzt.

Die Freigrenze beim
Solidaritätszuschlag wird ab dem Jahr 2024
um 587 € auf 18.130 € (Einzelveranlagung) bzw. auf 36.260
€ (Zusammenveranlagung) angehoben. Die Anhebung der Freigrenze führt
auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die
Steuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise
zahlen.

Beiträge zur
Altersvorsorge in die gesetzliche Rente
, in die Rürup-Rente,
in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische
Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich
abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge
für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2024 27.565 € bzw.
55.130 € (Einzel-/ Zusammenveranlagung).

Arbeitgeber können ihren
Beschäftigten noch bis zum 31.12.2024 die sog.
Inflationsausgleichprämie in Höhe von
maximal 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Wichtig
ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet
wird. Die Steuerfreiheit ist im Falle eines Entgeltverzichts oder der
Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Die Prämie kann auch in mehrere Raten gezahlt
werden.

Die Einkommensgrenzen bei der
Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt,
nämlich auf 40.000 € für Ledige und auf 80.000 € für zusammen
veranlagte Verheiratete. Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen
Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die
wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das
Bausparen).

Zudem steigt der steuerfreie
Höchstbetrag für die Beteiligung von Mitarbeitern am
Unternehmen des Arbeitgebers
von 1.440 € auf 2.000
€. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch
durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

Quellen: Erhöhung des
Grundfreibetrags, des Unterhaltshöchstbetrags, des Kinderfreibetrags sowie der
Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Inflationsausgleichsgesetz;
Höchstbetrag beim Abzug der Vorsorgeaufwendungen: § 10 Abs. 3 EStG;
Inflationsausgleichprämie: § 3 Nr. 11 c EStG; Einkommensgrenzen bei der
Arbeitnehmer-Sparzulage: § 13 Abs. 1 Satz 1 5. VermBG i.d.F. des
Zukunftsfinanzierungsgesetzes; Höchstbetrag für die Mitarbeiterbeteiligung: § 3
Nr. 39 EStG i.d.F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes; NWB



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