Solaranlagen: Frist zur Anmeldung beachten1. December 2020
Besitzer von Solaranlagen müssen
diese bis spätestens Ende Januar 2021 im sog. Markstammdatenregister eintragen
und registrieren. Das gilt sowohl für neue Anlagen als auch für Installationen,
die schon viele Jahre betrieben werden.
Hintergrund: Die
Registrierung ist bei allen Strom- und
Gas-Erzeugungsanlagen verpflichtend, die
unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder
werden sollen. Eine Mindestgröße ist nicht vorgesehen. (§ 111e EnWG
„Marktstammdatenregister“).
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Jede Anlage ist einzeln
einzutragen, z.B. eine Photovoltaikanlage und ein Batteriespeicher. -
Neue Anlagen müssen immer
innerhalb eines Monats angemeldet werden. -
Wer die Fristen versäumt,
erhält keine Einspeisevergütung und muss mit einem Bußgeld rechnen. -
Die Registrierung erfolgt in 3
Schritten und dauert ca. 15-20 Minuten, wenn man alle Informationen wie z.B.
Kundennummer beim Energieanbieter, Anlagennummer und Leistungsdaten der Anlagen
zur Hand hat. -
Zum Markstammdatenregister gelangen Sie
hier. Es wurde zum Thema ein
FAQ
veröffentlicht.
Hinweise: Aufgrund der am
31.1.2021 ablaufenden Übergangsfrist zur erstmaligen Registrierung kommt es
aktuell zu einer erhöhten Nachfrage. Daher kann es zu einer verzögerten
Bearbeitung Ihres Anliegens kommen.
Solaranlagen mit Batteriespeichern:
Damit die Förderung der Solaranlage ohne Einschränkungen geleistet werden kann,
muss der Batteriespeicher ebenfalls fristgerecht bis zum 31.1.2021 im
Marktstammdatenregister registriert sein.
Marktstammdatenregister online;
NWB