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Pflichtveranlagung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld29. March 2021

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann
für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Verpflichtung zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Hierauf macht das Bayerische
Landesamt für Steuern (BayLfSt) aktuell aufmerksam.

Hierzu führt das
BayLfSt weiter aus:

  • Eine Einkommensteuererklärung
    ist demnach abzugeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr
    Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als
    410 €
    zugeflossen sind.

  • Die Finanzverwaltung empfiehlt
    rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung
    abgegeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene
    Bürgerinnen und Bürger ist der 2.8.2021.

  • Das Kurzarbeitergeld ist als
    Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gilt – bis zu einer gewissen Höhe
    – ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum
    Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld.

  • Lohnersatzleistungen, wie
    z.B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder
    Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
    unterliegen jedoch dem
    Progressionsvorbehalt.
    Das bedeutet, dass diese Leistungen im
    Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen
    Steuersatzes einbezogen werden.

  • Dieser individuelle Steuersatz
    wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne
    Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch
    ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es
    gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Hinweis: Weitere Infos
zum Thema Kurzarbeitergeld sind im
FAQ „Corona“ des
Bundesfinanzministeriums
veröffentlicht.

BayLfSt, Pressemitteilung v.
10.3.2021
(il)



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