Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung bei Verwendung von Taxametern5. December 2023
Das Bundesfinanzministerium (BMF) beanstandet es nicht, wenn
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die über keine zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung verfügen, längstens noch bis zum 31.12.2025 verwendet
werden. Voraussetzung für die Nichtbeanstandung ist allerdings, dass die
notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden.
Hintergrund: Nach dem Gesetz
müssen elektronische Kassen und Aufzeichnungsgeräte mit einer sog.
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Auf diese
Weise sollen Manipulationen an der Kasse bzw. an dem Aufzeichnungsgerät
verhindert werden. Zu den Aufzeichnungsgeräten gehören ab dem 1.1.2024 auch
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
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Es wird nicht beanstandet, wenn die technische Umrüstung der
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler spätestens bis zum 31.12.2025 erfolgt. Bis
zur technischen Umrüstung, längstens aber bis zum 31.12.2025, können die
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler noch ohne zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung verwendet werden. -
Bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025,
ist auch die sog. digitale Schnittstelle für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
nicht anzuwenden, die dafür sorgen soll, dass die Daten unproblematisch durch
die Finanzverwaltung ausgelesen werden können. -
Ferner müssen die Unternehmer bis zur technischen Umrüstung,
längstens bis zum 31.12.2025, auch ihre gesetzliche Meldeverpflichtung über die
Ausrüstung des EU-Taxameters mit der sog. INSIKA-Technik
(INtegrierte
SIcherheitslösung für messwertverarbeitende
KAssensysteme) nicht erfüllen. -
Die Pflicht zur Belegausgabe bleibt hingegen bestehen, so dass
insbesondere Taxiunternehmer ihren Kunden einen Beleg ausstellen müssen oder
den Beleg elektronisch mit QR-Code übermitteln müssen.
Hinweis: Nach dem aktuellen
BMF-Schreiben müssen die Unternehmer derzeit auch keine Mitteilung an das
Finanzamt über die Verwendung elektronischer Kassensysteme und
Aufzeichnungsgeräte mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung
vornehmen. Dies hat allerdings den Hintergrund, dass der gesetzlich
vorgeschriebene Vordruck hierfür immer noch nicht bereitgestellt ist.
Quelle: BMF-Schreiben vom 13.10.2023 – IV D 2 – S
0319/20/10002 :010; NWB