Mitteilungspflicht bei Verwendung elektronischer Registrierkassen24. September 2024
Das Bundesfinanzministerium teilt
mit, dass ab 2025 die Pflicht besteht, den Einsatz oder die Außerbetriebnahme
elektronischer Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung sowie den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines
EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen.
Hierdurch soll das Finanzamt Kenntnis darüber erlangen, welche elektronischen
Aufzeichnungssysteme, die mit einer zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung versehen sind, der Unternehmer in seinen Betriebsstätten
einsetzt.
Hintergrund:
Elektronische Registrierkassen und PC-Kassen müssen grundsätzlich mit einer
sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein, die
eine Manipulation verhindern soll. Entsprechendes gilt für EU-Taxameter und
Wegstreckenzähler, die vergleichbare Sicherheitsmodule enthalten. Der
Gesetzgeber hat bereits geregelt, dass Unternehmer eine
Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Verwendung derartiger
Systeme erfüllen müssen; bislang war diese Mitteilungspflicht jedoch
ausgesetzt, weil noch kein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der
Mitteilung eingerichtet war.
Wesentlicher
Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF:
Ab dem 1.1.2025 wird die
Mitteilungspflicht nun umgesetzt. Unternehmer, die ein elektronisches
Aufzeichnungssystem verwenden oder außer Betrieb nehmen, müssen das Finanzamt
hierüber informieren und hierzu die offiziellen elektronischen
Übermittlungsmöglichkeiten verwenden. Dies gilt auch für eine Mitteilung über
den Einsatz und die Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und
Wegstreckenzählern.
In der Mitteilung ist u.a.
anzugeben, welches elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) und welche zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung verwendet oder außer Betrieb genommen wird. Dabei sind
die Anzahl der jeweiligen Systeme bzw. Sicherheitseinrichtungen und das Datum
der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme anzugeben.
Für die
Mitteilung gelten die folgenden Fristen:
-
Ist das elektronische
Aufzeichnungssystem (einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) vor dem
1.7.2025 angeschafft worden, muss die Mitteilung bis zum 31.7.2025 erfolgen. -
Ist das elektronische
Aufzeichnungssystem ab dem 1.7.2025 angeschafft worden, muss die Mitteilung
innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen. -
Wird ein elektronisches
Aufzeichnungssystem, das dem Finanzamt gemeldet worden ist, ab dem 1.7.2025
außer Betrieb genommen, ist dies ebenfalls dem Finanzamt innerhalb eines Monats
nach Außerbetriebnahme mitzuteilen.
Ist das elektronische
Aufzeichnungssystem vor dem 1.7.2025 endgültig außer Betrieb genommen worden,
muss dies nur dann mitgeteilt werden, wenn die Anschaffung dem Finanzamt
bereits mitgeteilt worden ist.
Hinweis: Die
Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem
(einschließlich Taxameter und Wegstreckenzähler) gemietet oder geleast worden
ist, also nicht im Eigentum des mitteilungspflichtigen Unternehmers steht.
Quelle: BMF-Schreiben vom 28.6.2024
– IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009; NWB