Lohnsteuer-Freibeträge für 202310. October 2022
Wer Freibeträge für den
Lohnsteuerabzug 2023 berücksichtigen lassen möchte, kann ab sofort bei seinem
Finanzamt einen entsprechenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.
Hierauf macht das Finanzministerium des Landes NRW
aufmerksam.
Hintergrund: Im
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird vom Finanzamt auf Antrag ein Freibetrag
gewährt, wenn die abziehbaren Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen) insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen. Bei der
Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit,
soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.200 Euro übersteigen.
Auf Antrag werden im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aber auch Verluste aus
anderen Einkunftsarten berücksichtigt oder die Zahl der Kinderfreibeträge
geändert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hierzu führt das
Finanzministerium des Landes NRW weiter aus:
-
Durch die Lohnsteuer-Ermäßigung
können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer früher über ihr Geld verfügen und
müssen nicht mehr bis zum nächsten Jahr warten, um eine Erstattung mit der
Steuererklärung zu beantragen. Dadurch, dass der Arbeitgeber den Freibetrag
bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, erhöht sich so das monatliche
Nettoeinkommen. Zu berücksichtigen ist allerdings: in diesem Fall fällt auch
die spätere Erstattung im Rahmen der Steuerklärung geringer
aus. -
Bei allen Anträgen die bis zum
31.1.2023 eingehen, kann die Lohnsteuer-Ermäßigung bereits ab Jahresbeginn
berücksichtigt werden. Wird der Antrag danach gestellt, kann die Ermäßigung
erst im darauffolgenden Monat berücksichtigt werden. -
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer können mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einen Freibetrag
gleich für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragen. So muss man nicht
mehr jedes Jahr aktiv werden. Eine einjährige Berücksichtigung ist allerdings
ebenso möglich wie die spätere Änderung eines einmal beantragten
Freibetrags. -
Wer für das laufende Jahr
bisher noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann dies bis spätestens zum
30.11.2022 nachholen.
Hinweis: Weitere
Informationen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag hat die Finanzverwaltung NRW auf
ihrer
Homepage
veröffentlicht.
Quelle: Finanzministerium
NRW online, Meldung v. 4.10.2022; NWB