Kosten für Fettabsaugung zwecks Behandlung eines Lipödems steuerlich absetzbar4. August 2023
Die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) zwecks Behandlung
eines Lipödems sind jedenfalls seit 2016 auch dann als außergewöhnliche
Belastungen steuerlich absetzbar, wenn weder ein amtsärztliches Gutachten noch
eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung vorab eingeholt worden sind. Denn es handelt sich bei der
Liposuktion jedenfalls seit 2016 um eine
medizinisch anerkannte Heilbehandlung.
Hintergrund: Aufwendungen, die
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus
rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die
notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen
abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten. Für
wissenschaftlich nicht anerkannte
Behandlungsmethoden ist nach dem Gesetz vorab ein
amtsärztliches Gutachten oder eine
ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung einzuholen.
Sachverhalt: Die Klägerin litt
seit 2012 unter einem Lipödem (Störung der Fettverteilung im Körper). Auf
Empfehlung ihres Arztes ließ sie im Jahr 2017 drei Liposuktionsbehandlungen
durchführen, die von der Krankenkasse nicht erstattet wurden. Sie machte die
Kosten daher als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte
die außergewöhnlichen Belastungen nicht an und begründete dies damit, dass
vorab ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hätte eingeholt werden müssen.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
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Krankheitskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche
Belastungen, da sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Allerdings
muss es sich um Kosten handeln, die zum Zweck der Heilung (Medikamente,
Operation) oder die zum Zweck der Linderung der Krankheit (z. B. Rollstuhl)
getätigt werden. -
Zwar ist bei wissenschaftlich nicht anerkannten
Behandlungsmethoden vorab ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche
Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen.
Hierzu gehören etwa Frisch- und Trockenzellbehandlungen oder eine
Eigenbluttherapie. -
Seit dem Jahr 2016 ist die Liposuktion aber eine
wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung von Spontan- und
Druckschmerz sowie der Ödem- und Hämatomneigung, insbesondere auch zur
Behandlung eines Lipödems. Hierzu gibt es seit 2016 entsprechende
wissenschaftliche Gutachten der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften, der Bundesärztekammer sowie weiterer
medizinischer Fachgesellschaften wie z.B. der Deutschen Gesellschaft für
Wundheilung und Wundbehandlung. -
Der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen setzte
daher im Streitfall weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche
Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor
Durchführung der Liposuktion voraus.
Hinweise: Eine Liposuktion
stellt nach dem Urteil des BFH in der Regel keinen kosmetischen Eingriff dar,
sondern dient der Linderung von Schmerzen sowie der Vermeidung von
Sekundärerkrankungen. Der Klägerin kam zugute, dass sich die medizinische Sicht
seit 2015 zugunsten der Liposuktion gewandelt hat, die seitdem als
Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine Behandlung, die
wissenschaftlich nicht oder noch nicht anerkannt ist, werden die Kosten von der
Krankenkasse nicht ersetzt. Damit stellt sich die Frage des steuerlichen Abzugs
als außergewöhnliche Belastung, der aber im Fall fehlender wissenschaftlicher
Anerkennung die vorherige Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer
ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
verlangt. Sollte dieses tatsächlich vorab eingeholt worden sein, könnte damit
bereits die Erstattung durch die Krankenkasse beansprucht werden, so dass es
keine außergewöhnliche Belastung mehr gibt.
Quelle: BFH, Urteil v. 23.3.2023 – VI R 39/20;
NWB