Kindergeld, Grundfreibetrag und Behinderten-Pauschbeträge steigen1. December 2020
Der Bundestag hat Ende Oktober 2020
dem Entwurf der Bundesregierung für ein „Zweites Familienentlastungsgesetz“ in
der vom Finanzausschuss geänderten Fassung in 2./3. Lesung zugestimmt. Darüber
hinaus wurde das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur
Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ in der vom Finanzausschuss
geänderten Fassung ebenfalls in 2./3. Lesung angenommen.
Zweites
Familienentlastungsgesetz
Mit dem zweiten
Familienentlastungsgesetz steigt das Kindergeld ab 2021 um 15 € im
Monat. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für
das dritte Kind 225 € und für das vierte und für jedes weitere Kind
jeweils 250 € pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von
5.172 € um 288 € auf 5.460 €.
Der Freibetrag für den Betreuungs-,
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 €
auf 2.928 € erhöht, so dass sich daraus eine Anhebung der zur
steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von
derzeit insgesamt 7.812 € um 576 € auf einen Betrag von insgesamt
8.388 € ergibt.
Grundfreibetrag
erhöht
Der steuerliche Grundfreibetrag von
derzeit 9.408 € sollte ursprünglich auf 9.696 € angehoben werden.
Aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts hob der Bundestag
den Betrag für 2021 um 48 € auf 9.744 € an. 2022 steigt der
Grundfreibetrag weiter auf 9.984 €.
Änderungen gibt es bei der
Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der sog. kalten
Progression. Diese Rechtsverschiebung beträgt im kommenden Jahr 1,52 %, damit
inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht zu einer höheren individuellen
Besteuerung führen. Sie sollte im Jahr 2022 1,52 % betragen. Aufgrund der Daten
des neuen vierten Steuerprogressionsberichts der Bundesregierung wurde die
Rechtsverschiebung im Jahr 2022 auf 1,17 % reduziert.
Behinderten-Pauschbeträge
verdoppelt
Die seit 1975 nicht mehr geänderten
steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden mit dem zweiten
verabschiedeten Gesetz (BT-Drucks. 19/21985) ab dem Veranlagungszeitraum 2021
verdoppelt. Auch der Pflegepauschbetrag wird erhöht. Bei einem Grad der
Behinderung von 50 % steigt der Pflegepauschbetrag auf 1.140 €, bei 100
% auf 2.840 €.
Die Erhöhung vermeide in vielen
Fällen den aufwendigen Einzelnachweis von Aufwendungen, schrieb die
Bundesregierung zur Begründung. Damit könnten die Pauschbeträge ihre
Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen. Zudem wird ein
behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt. Bei einem Grad der
Behinderung kleiner als 50 soll künftig auf die zusätzlichen
Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden. Der
Finanzausschuss hatte Änderungen unter anderem bei der Fahrtkostenpauschale
vorgenommen. Auch werden Taubblinde in die Regelung einbezogen.
Erhöht wird überdies der
Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5.
Für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 wird der
Pflege-Pauschbetrag neu eingeführt. Laut Bundesregierung kann der
Pflege-Pauschbetrag künftig unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums der
Hilflosigkeit der zu pflegenden Person geltend gemacht werden.
Hinweis: Beide Gesetze
müssen nun noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Änderungen sind hier jedoch
nicht zu erwarten.
Bundestag online, Meldung v.
29.10.2020; NWB
Nachricht aktualisiert am
1.12.2020: Beide Gesetze wurden inzwischen vom Bundesrat
gebilligt. Die o.g. Regelungen treten damit in Kraft.