Buchhaltungsbüro Zietmann
Montag - Freitag
10.00 - 16.00 Uhr
+49 30 / 65 004 334 info@bhb-zietmann.de
Tietjenstraße 38
12309 Berlin
  • Start
  • Leistungen
    • Buchführung
    • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • E-Commerce
  • Preise
  • News
  • Kontakt
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Online-Terminkalender
  • Downloads
  • Login
Buchhaltungsbüro Zietmann
  • Start
  • Leistungen
    • Buchführung
    • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • E-Commerce
  • Preise
  • News
  • Kontakt
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Online-Terminkalender
  • Downloads
  • Login
Allgemein, Recht, Recht: Alle, Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Recht: Gesetzgebung, Steuern, Steuern: Alle Steuerzahler, Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer, Steuern: Gesetzgebung, Steuern: Kapitalanleger, Steuern: Unternehmer, Steuern: Vermieter, Steuernews, Uncategorized

Keine Gemeinnützigkeit für Cannabis-Anbauvereinigungen1. April 2025

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am
Main sind Cannabis-Anbauvereinigungen nicht gemeinnützig. Es fehlt an der sog.
Selbstlosigkeit.

Hintergrund: Die
steuerliche Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Körperschaft bzw. der
Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgt. Dabei müssen
diese Zwecke selbstlos gefördert werden;
dies bedeutet insbesondere, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke – z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke –
verfolgt werden.

Seit der Legalisierung von Cannabis können
Cannabis-Anbauvereinigungen gegründet werden, die in der Regel als sog.
Cannabis Social Clubs bezeichnet werden und seit dem 1.7.2024 eine Genehmigung
für den Cannabis-Anbau beantragen können. Anbauvereinigungen bauen Cannabis an
und geben das Cannabis an ihre Mitglieder ab.

Wesentlicher Inhalt der Verfügung der OFD
Frankfurt a.M.:

  • Für die Gemeinnützigkeit fehlt es an der Selbstlosigkeit.
    Gemeinnützige Vereine dürfen nämlich nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke verfolgen.

  • Der Zweck einer Cannabis-Anbauvereinigung ist der
    gemeinschaftliche und nichtgewerbliche Eigenanbau von Cannabis und die
    Weitergabe des angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch Mitglieder und an
    Mitglieder. Dieser Zweck ist nicht selbstlos.

Hinweise: Gemeinnützige
Körperschaften sind grundsätzlich steuerbefreit. Außerdem können sie Spenden
empfangen und hierfür Spendenbescheinigungen ausstellen, so dass der Spender
seine Spende steuerlich als Sonderausgabe absetzen kann.

Da Cannabis-Anbauvereinigungen keinen Gewinn anstreben dürfen,
dürfte die fehlende Gemeinnützigkeit insoweit für sie verkraftbar sein.
Unterstützer von Cannabis-Anbauvereinigungen können Spenden jedoch nicht
steuerlich absetzen.

Quelle: OFD Frankfurt a.M. vom 9.12.2024 – S 0171 A –
00990-0357 – St 53; NWB



Kategorien
  • Allgemein (923)
  • Recht (926)
  • Recht: Alle (926)
  • Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer (512)
  • Recht: Gesetzgebung (512)
  • Steuern (972)
  • Steuern: Alle Steuerzahler (943)
  • Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer (930)
  • Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer (932)
  • Steuern: Gesetzgebung (927)
  • Steuern: Kapitalanleger (927)
  • Steuern: Unternehmer (949)
  • Steuern: Vermieter (927)
  • Steuernews (923)
  • Uncategorized (923)
   zurück

Gern stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung - kontaktieren Sie uns!

Kontakt

Informationen

Buchhaltungsbüro
Zietmann GmbH
Tietjenstraße 38
12309 Berlin
Mo – Fr: 10.00 – 16.00 Uhr

Kontakt

030/65 004 334
030/25 741 207
info@bhb-zietmann.de
Facebook

Links

Impressum
Datenschutz
E-Commerce
News
Downloads

Hinweis

Die von uns angebotenen Dienstleistungen beziehen sich ausschließlich auf den Rahmen des § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz.

Copyright © Buchhaltungsbüo Zietmann GmbH