Gesetzgeber plant Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen
201929. March 2021
Der Gesetzgeber plant, die
Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 vom
28.2.2021 auf den
31.8.2021 zu
verschieben. Dies betrifft steuerlich vertretene Steuerpflichtige, die also
z.B. einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Erstellung der
Steuererklärung beauftragt haben. Außerdem soll der Beginn des
Verzinsungszeitraums für 2019 vom
1.4.2021 auf den
1.10.2021
verschoben werden.
Hintergrund: An sich
müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater
oder anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre
Steuererklärung 2019 bis zum
28.2.2021
abgeben. Kommt es für 2019 zu einer Nachzahlung oder Erstattung, wird der
Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab dem
1.4.2021
verzinst.
Gesetzentwurf: Die
Koalitionsparteien der Bundesregierung, CDU/CSU und SPD, schlagen in einem
Gesetzentwurf die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 vor. Im
Einzelnen soll Folgendes gelten:
-
Der bisherige
Abgabetermin für steuerlich vertretene
Steuerpflichtige soll vom 28.2.2021 auf den
31.8.2021
verschoben werden. Grund hierfür ist die
Überlastung der Steuerberater aufgrund der Mitwirkung bei den Anträgen auf
Bewilligung von Corona-Hilfen. -
Außerdem soll der
Verzinsungszeitraum für Nachzahlungen und
Erstattungen für 2019, der an sich am
1.4.2021 beginnt,
ebenfalls um ein halbes Jahr auf den
1.10.2021
verschoben werden.
Hinweise: Die
Verschiebung des Verzinsungszeitraums ist für Steuerpflichtige, die eine
Erstattung erwarten, nachteilig, aber für Steuerpflichtige, die nachzahlen
müssen, vorteilhaft.
Bereits vor wenigen Wochen hatte
das Bundesfinanzministerium eine Fristverlängerung bis zum
31.3.2021
ausgesprochen. Da die Abgabefrist gesetzlich geregelt ist, muss jedoch der
Gesetzgeber tätig werden und nicht die Verwaltung. Außerdem war die
Fristverlängerung von nur einem Monat zu kurz. Zudem war die Verschiebung des
Beginns des Verzinsungszeitraums nicht geregelt.
Nachricht
aktualisiert am :
Inzwischen hat das Gesetz den
Bundestag passiert. Ergänzt wurde das Vorhaben um die Verlängerung der
Steuererklärungsfristen für beratene Land- und
Forstwirte, um landwirtschaftliche Buchstellen zu entlasten.
Hier ist eine Verlängerung der Erklärungsfrist um fünf Monate vom 31.7.2021 auf
den 31.12.2021 vorgesehen. Auf Grund der fünfmonatigen Verlängerung der
Erklärungsfrist soll auch die 23-monatige zinsfreie Karenzzeit für den
Besteuerungszeitraum 2019 um fünf Monate auf den 1.5.2022 verschoben werden.
Dies soll gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen betreffen.
Neu ist auch der Plan, die
Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021
für solche Unternehmen auszusetzen, die
staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen
der Covid-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können.
Voraussetzung soll grundsätzlich sein, dass die Anträge in der Zeit vom
1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt worden sind.
Soweit in diesem Zeitraum aus
rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen,
besonders IT-technische Gründe, noch keine Anträge gestellt werden konnten,
soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt werden, welche
nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
Ausgenommen sollen solche Fälle bleiben, in denen offensichtlich keine Aussicht
auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der
Insolvenzreife ändern könnte.
Zudem ist geplant, den
Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen zu
verlängern.
Hinweis: Das Gesetz soll
nun zügig vom Bundesrat verabschiedet werden. Der nächstmögliche Termin hierfür
ist der 12.2.2021. Über die endgültigen Regelungen werden wir an dieser Stelle
berichten.
BT-Drucks. 19/26245 (Entwurf eines
„Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
– Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der
zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ in der vom
Finanzausschuss des Bundestages beschlossenen Fassung), NWB