Frist für umsatzsteuerliche Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern26. March 2024
Will ein Unternehmer ein gemischt-genutztes Wirtschaftsgut, das er
also sowohl privat als auch unternehmerisch nutzt, vollständig seinem
Unternehmen zuordnen, kann er die für die Zuordnung erforderliche Dokumentation
bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen, die für
steuerlich vertretene Unternehmer gilt, vornehmen. Nach dem Finanzgericht Köln
(FG) gilt für die Dokumentation nicht die kürzere Abgabefrist für steuerlich
nicht vertretene Unternehmer. Für ein im Jahr 2019 angeschafftes
gemischt-genutztes Wirtschaftsgut konnte die Zuordnungsentscheidung daher bis
zum 31.8.2021 getroffen und dokumentiert werden.
Hintergrund: Verwendet der
Unternehmer einen Gegenstand sowohl für sein Unternehmen als auch privat, hat
er umsatzsteuerlich ein sog. Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand
entweder vollständig oder nur anteilig oder aber gar nicht seinem Unternehmen
zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht
abziehen. Allerdings muss er bei einer vollständigen Zuordnung die
Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Nach der früheren
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) musste das Zuordnungswahlrecht bis
zum Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgeübt werden; dabei kam
es für alle Unternehmer auf die Abgabefrist an, die für steuerlich nicht
beratene Unternehmer gilt: bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2017 war
dies der 31.5. des Folgejahrs.
Sachverhalt: Der durch einen
Steuerberater steuerlich vertretene Kläger erwarb im Jahr 2019 eine
Photovoltaikanlage; er nutzte den Strom sowohl privat als auch unternehmerisch.
Er reichte am 11.3.2021 seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2019 ein und
machte in dieser die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage in
vollem Umfang geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der
Begründung ab, dass die Zuordnungsentscheidung bis zum Ende der gesetzlichen
Abgabefrist für steuerlich nicht vertretene Steuerpflichtige hätte erfolgen
müssen; dies war für den Veranlagungszeitraum 2019 der 31.7.2020.
Entscheidung: Das FG Köln gab
der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Dem Kläger stand ein Zuordnungswahlrecht zu, da er die
Photovoltaikanlage sowohl privat als auch unternehmerisch nutzte. Er konnte
dieses Zuordnungswahlrecht in der Weise ausüben, dass er die Photovoltaikanlage
in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnet und damit die Vorsteuer in
vollständiger Höhe abzieht. -
Seine Zuordnungsentscheidung musste der Kläger dokumentieren.
Diese Dokumentation konnte dadurch erfolgen, dass er den vollständigen
Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend macht. -
Die Dokumentation musste zeitnah erfolgen, und zwar bis zum
Ende der Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen, die durch einen Steuerberater
erstellt werden. Die Abgabefrist endete für den Veranlagungszeitraum 2019 am
31.8.2021. Diese Frist hat der Kläger eingehalten. -
Es kommt nicht auf die allgemeine Abgabefrist für steuerlich
nicht vertretene Steuerpflichtige an, die am 31.7.2020 endete. Denn ansonsten
müsste der Kläger sein Zuordnungswahlrecht, das er durch Geltendmachung des
vollständigen Vorsteuerabzugs ausüben kann, bis zum 31.7.2020 dokumentieren,
obwohl er die Umsatzsteuerjahreserklärung, in der er den Vorsteuerabzug geltend
macht, erst 31.8.2021 abgeben muss. Diese wäre mit dem europäischen
Mehrwertsteuerrecht nicht vereinbar.
Hinweise: Das Urteil ist für
steuerlich vertretene Unternehmer erfreulich, weil das FG die
Dokumentationsfrist für die Zuordnungsentscheidung an diejenige (längere)
Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung knüpft, die für steuerlich vertretene
Unternehmer gilt. Die allgemeine Abgabefrist endet für 2023 bereits am
2.9.2024, während die Abgabefrist für steuerlich vertretene Unternehmer erst am
2.6.2025 endet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für Veranlagungszeiträume ab 2017
offengelassen, ob für Unternehmer, die steuerlich vertreten werden, eine
längere Frist für die Dokumentation ihrer Zuordnungsentscheidung gilt. Das FG
hat jedoch keine Revision zugelassen, so dass eine höchstrichterliche
Entscheidung aussteht. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2016 hat
der BFH ausschließlich auf die Abgabefrist für steuerlich nicht vertretene
Steuerpflichtige abgestellt; bis einschließlich 2016 ergab sich die verlängerte
Abgabefrist für steuerlich vertretene Steuerpflichtige aber auch nicht aus dem
Gesetz, sondern nur aus einer Verwaltungsanweisung.
Die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung kann auch auf andere
Weise als durch einen Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuerjahreserklärung
erfolgen, z.B. durch ein Schreiben an das Finanzamt oder durch
Versicherungsunterlagen über eine betriebliche Versicherung oder einen
Liefervertrag, der das gemischt-genutzte Wirtschaftsgut betrifft.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 7.11.2023 – 8 K 2418/22;
NWB