Finanzverwaltung: Steuerliche Entlastungen bei Hilfe für die
Erdbebenopfer in Syrien und der Türkei5. April 2023
Das Bundesfinanzministerium (BMF)
gewährt steuerliche Entlastungen bei Hilfen für die Opfer des Erdbebens in der
Türkei und Syrien. Diese Entlastungen erfolgen u.a. im Bereich des
Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, beim Betriebsausgabenabzug, bei der
Umsatzsteuer und Schenkungsteuer.
Hintergrund: Im Februar
2023 ereignete sich ein schweres Erdbeben in der Türkei und in Syrien.
Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens:
1. Spenden und
Gemeinnützigkeitsrecht
-
Für Spenden, die bis zum
31.12.2023 geleistet werden und auf entsprechende Sonderkonten von Verbänden
der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts wie z.B. Gemeinden geleistet werden, gilt der sog.
vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer
Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg. -
Gemeinnützige
Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B.
Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Erdbebenopfer durchführen
und die erzielten Spenden für Erdbebenopfer verwenden oder auf Sonderkonten
mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
weiterleiten. Eine Satzungsänderung des
Sportvereins ist also nicht erforderlich. -
Außerdem können gemeinnützige
Vereine Sachmittel und Personal für
Erdbebenopfer einsetzen, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Gemeinnützigkeit
hat. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es, wenn die
wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Erdbebenopfer glaubhaft
gemacht wird; ein Nachweis ist also nicht erforderlich.
2. Unterstützungsmaßnahmen von
Unternehmen
-
Unterstützungsleistungen von
Unternehmen können als Betriebsausgaben in
voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn
das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien
aufmerksam macht. -
Scheidet ein Abzug als
Sponsoringaufwand auf, kann dennoch ein Betriebsausgabenabzug bei der Zuwendung
von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen an
Erdbebenopfer oder Einrichtungen bis zum 31.12.2023 aus allgemeinen
Billigkeitserwägungen erfolgen. Dies gilt aber nicht bei der Hingabe von
Geld.Hinweis: Begünstigt sind
also etwa Zuwendungen im Rahmen der Gefahrenabwehr oder der allgemeinen
Aufräumarbeiten.
3. Arbeitslohnspenden und
Aufsichtsratsspenden
-
Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der
Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der
Arbeitgeber diesen Teil an Erdbebenopfer weiterleitet oder damit der
Arbeitgeber diesen Teil auf ein Erdbeben-Spendenkonto einzahlt. Neben der
Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug aber nicht zulässig. -
Ferner kann der Arbeitgeber
Arbeitnehmern, die vom Erdbeben betroffen sind, eine
steuerfreie Unterstützungszahlung von 600
€ leisten. Da es sich bei einem Erdbeben um einen besonderen Notfall
handelt, darf der Betrag von 600 € grundsätzlich sogar überschritten
werden. -
Ebenso kann ein
Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine
Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten der Erdbebenopfer
eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei.
4. Umsatzsteuer
-
Unterstützungsleistungen
zugunsten der Erdbebenopfer lösen keine nachteiligen
umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von
Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als
unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen.
5. Schenkungsteuer
-
Schenkungen an Erdbebenopfer
oder Organisationen, die sich um die Opfer kümmern, können schenkungsteuerfrei
sein, z.B. Schenkungen an Religionsgesellschaften oder an gemeinnützige
Organisationen.
Hinweise: Die hier
wiedergegebenen Erleichterungen sind oft noch an weitere Voraussetzungen
geknüpft. Sie gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6.2.2023 bis zum
31.12.2023 durchgeführt werden.
Quelle: BMF-Schreiben v. 27.2.2023
– IV C 4 – S 2223/19/10003 :019; NWB