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Finanzverwaltung akzeptiert ab 2021 Sofortabschreibung auf EDV-Geräte
und Software
29. March 2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF)
lässt für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31.12.2020 enden,
eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software im Bereich der EDV zu.
Damit kann bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2021 eine Sofortabschreibung für
Hard- und Software im Betriebsvermögen sowie im Privatvermögen vorgenommen
werden, wenn die Hard- und Software für die Einkünfteerzielung genutzt wird.

Hintergrund: Hard- und
Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über
die Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn diese länger als ein Jahr beträgt.
Belaufen sich die Netto-Anschaffungskosten auf maximal 800 €, werden
Hard- und Software als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen und können
sofort, d.h. in voller Höhe, abgeschrieben werden.

Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Für Computerhardware und die
    dazu gehörenden sog. Peripheriegeräte sowie für die Betriebs- und
    Anwendersoftware kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden.

  • Zur Hardware gehören Computer,
    Desktop-PC, Notebooks, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile
    Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile sowie
    Peripheriegeräte wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset,
    Grafiktablett, externe Laufwerke, Beamer und Drucker.

  • Die Software umfasst die
    Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung,
    ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige
    Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

  • Das Schreiben gilt für
    Wirtschaftsjahre, die nach dem
    31.12.2020 enden,
    in der Regel also für Wirtschaftsjahre ab 2021. Hat der Steuerpflichtige
    bereits vor dem 1.1.2021 Hard- oder Software angeschafft und mit der
    Abschreibung auf mehrere Jahre begonnen, kann er diese Wirtschaftsgüter ab 2021
    ebenfalls in voller Höhe abschreiben.

  • Die hier dargestellten
    Grundsätze gelten auch für Steuerpflichtige, die nicht unternehmerisch tätig
    sind, sondern sog. Überschusseinkünfte erzielen wie z.B. Einkünfte aus
    Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige
    Einkünfte. Auch sie können also Hard- und Software ab 2021 sofort abschreiben.

Hinweise: Beim Ansatz der
einjährigen Nutzungsdauer kommt es zu einer „Sofortabschreibung“ in voller
Höhe, und zwar auch dann, wenn die Hard- oder Software erst im Laufe des Jahres
erworben wird. Eine lediglich zeitanteilige Abschreibung – bei Erwerb am
1.7.2021 in Höhe
von 50 % – ist dann nicht mehr möglich.

Das BMF-Schreiben beruht auf einer
Videokonferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten. Aus
einzelnen Bundesländern gab es allerdings Widerstand gegen das aktuelle
BMF-Schreiben, weil diese Bundesländer eine gesetzliche Regelung für
erforderlich gehalten haben (s. hierzu unsere Meldung vom
18.2.2021).

Bislang wurden Computer, Scanner
und Drucker auf drei Jahre abgeschrieben, sofern es sich nicht um geringwertige
Wirtschaftsgüter handelte. Für sog. ERP-Software galt eine Nutzungsdauer von
fünf Jahren, aber für Standardsoftware mit Netto-Anschaffungskosten bis zu
800 € war eine Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter
möglich.

Die Formulierung des BMF, dass eine
einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann,
lässt vermuten, dass dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Abschreibungsdauer
ein Wahlrecht zustehen soll.

BMF-Schreiben vom 26.2.2021 – IV C 3
– S 2190/21/10002 :013; NWB



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