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Finanzverwaltung äußert sich zur Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel2. April 2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat sich zur Aufteilung der Vorsteuer nach dem Gesamtumsatzschlüssel geäußert.
Das Schreiben des BMF enthält insbesondere Ausführungen zur Anwendbarkeit des
Gesamtumsatzschlüssels sowie zu den Umsätzen, die bei der Berechnung zu Grunde
zu legen sind.

Hintergrund: Verwendet
der Unternehmer eine Eingangsleistung, die an ihn erbracht wird, sowohl für
umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als
auch für umsatzsteuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
ist die Vorsteuer nur anteilig abziehbar, soweit sie nämlich auf die
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze entfällt. Die Vorsteuer muss daher aufgeteilt
werden. Ein zulässiger Aufteilungsschlüssel ist der Gesamtumsatzschlüssel, zu
dem sich nun das BMF äußert.

Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Der Gesamtumsatzschlüssel
    ergibt sich aus dem Verhältnis aller zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze
    einschließlich der Entnahmen zum Gesamtumsatz des Unternehmers.

  • Subventionen werden ebenfalls
    berücksichtigt, wenn sie unmittelbar mit dem Preis der Leistung zusammenhängen
    und damit zur Gegenleistung gehören. Bei sog. Differenzgeschäften, bei denen
    nur die Differenz der Umsatzsteuer unterworfen wird (z.B. beim Verkauf von
    Gebrauchtwagen durch einen Kfz-Händler), geht der Verkaufspreis abzüglich
    Umsatzsteuer in die Aufteilung ein und nicht nur die
    Differenz.

  • Unberücksichtigt bleiben
    insbesondere Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe (Lieferungen in der EU),
    Umsätze aus dem Verkauf von ertragsteuerlichem Anlagevermögen, aus
    Geschäftsveräußerungen oder Hilfsumsätze aus Grundstücks- oder
    Finanzgeschäften.

  • Der Gesamtumsatzschlüssel ist
    nur dann anzuwenden, wenn er präziser ist als andere Aufteilungsschlüssel wie
    z.B. der Flächenschlüssel oder der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel. Kommen
    neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel
    in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl
    obliegt hierbei dem Unternehmer.

  • Der sich nach dem
    Gesamtumsatzschlüssel ergebende prozentuale Anteil der abziehbaren Vorsteuer
    kann auf volle Prozentpunkte aufgerundet werden.

Hinweise: Das aktuelle
BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen.

In der Praxis sind zwei andere
Aufteilungsmethoden häufig relevanter: Dies ist zum einen der sog.
objektbezogene Umsatzschlüssel, bei dem nur die umsatzsteuerpflichtigen Mieten
und umsatzsteuerfreien Mieten aus einer konkreten Immobilie berücksichtigt
werden, wenn die an den Unternehmer erbrachte Eingangsleistung nur diese
Immobilie betrifft. Zum anderen ist dies der Flächenschlüssel, bei dem sich die
Aufteilung nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen
der Immobilie zur Gesamtfläche der Immobilie richtet, wenn es um eine
Eingangsleistung für diese konkrete Immobilie geht.

Quelle: BMF-Schreiben vom 13.2.2024
– III C 2 – S 7306/22/10001 :001; NWB



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