Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinn in sog. Alt-Fällen12. May 2021
Ein Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer auf
Grundlage des sog. Sanierungserlasses der Finanzverwaltung ist nicht mehr
zulässig, da der Sanierungserlass mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig
ist. Insoweit besteht auch kein Vertrauensschutz des Unternehmers mehr. Der
Unternehmer kann sich vielmehr auf die gesetzliche Neuregelung über die
Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen stützen; dies setzt jedoch voraus, dass
die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist.
Hintergrund: Ein
Sanierungsgewinn entsteht beim Unternehmer, wenn ein Gläubiger auf seine
Forderung verzichtet. Der Unternehmer muss dann nämlich seine gegenüber dem
Gläubiger bestehende Verbindlichkeit gewinnerhöhend ausbuchen. Das
Bundesfinanzministerium (BMF) hatte hierzu im Jahr 2003 einen sog.
Sanierungserlass veröffentlicht, nach dem die auf den Sanierungsgewinn
entfallende Steuer erlassen werden kann. Dieser Sanierungserlass wurde vom
Bundesfinanzhof (BFH) aber als rechtswidrig angesehen, weil es hierfür an einer
gesetzlichen Grundlage fehlte. Der Gesetzgeber hat daraufhin im Jahr 2018 eine
Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne eingeführt, die auf Antrag auch für
Sanierungsgewinne gilt, die vor dem Jahr 2018 entstanden sind.
Sachverhalt: Beim Kläger
entstand im Jahr 2011 ein Sanierungsgewinn, nachdem eine Gläubigerbank auf eine
Forderung in Höhe von 500.000 € verzichtet hatte. Der Steuerbescheid des
Klägers für 2011, in dem der Sanierungsgewinn enthalten war, wurde
bestandskräftig. Der Kläger beantragte auf der Grundlage des damaligen
Sanierungserlasses des BMF einen Erlass der auf den Sanierungsgewinn
entfallenden Steuern. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, weil es die
Voraussetzungen des Sanierungserlasses des BMF als nicht erfüllt ansah. Gegen
diesen Ablehnungsbescheid klagte der Kläger.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage ab:
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Ein Erlass der Steuern auf der Grundlage des Sanierungserlasses
des BMF aus dem Jahr 2003 scheidet aus, weil der Sanierungserlass des BMF keine
gesetzliche Grundlage hatte und deshalb rechtswidrig war. Die Entscheidung, ob
Steuern auf Sanierungsgewinne zu erlassen sind, hätte der Gesetzgeber treffen
müssen und nicht die Finanzverwaltung. Der BFH hat den Sanierungserlass daher
als rechtswidrig angesehen. -
Zwar hat die Finanzverwaltung im Anschluss an die Entscheidung
des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes ein Schreiben für Altfälle
veröffentlicht. Aber auch dieses Schreiben ist rechtswidrig; denn auch hierfür
hätte es nach einer weiteren Entscheidung des BFH einer gesetzlichen Grundlage
bedurft. Das BMF hat hierauf zwar mit einem sog. Nichtanwendungsschreiben
reagiert; an dieses Nichtanwendungsschreiben sind die Finanzgerichte aber nicht
gebunden. -
Zwar kann sich der Kläger grundsätzlich auf die neue
gesetzliche Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne berufen, da die
Steuerbefreiung auch für Sanierungsgewinne vor dem Jahr 2018 gilt. Die
Steuerbefreiung wirkt sich aber bei der Steuerfestsetzung, also im
Steuerbescheid, aus, während über den Steuererlass in einem gesonderten
Billigkeitsverfahren und damit außerhalb des Steuerbescheids zu entscheiden
war. Der Steuerbescheid für 2011 war aber nicht Gegenstand des aktuellen
Klageverfahrens und zudem bereits bestandskräftig.
Hinweise: Hätte der
Gläubigerverzicht im Jahr 2011 die damaligen Voraussetzungen des
Sanierungserlasses des BMF erfüllt, hätte das Finanzamt die Steuern auf den
Sanierungsgewinn erlassen. Aufgrund der Dauer des anschließenden Rechtsstreits
verschlechterte sich jedoch die Rechtsposition des Klägers, da der BFH den
Sanierungserlass als rechtswidrig einstufte.
Die Neuregelung über die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
nutzte dem Kläger nichts, weil er – aus damaliger Sicht nachvollziehbar
– den Steuerbescheid für 2011 hatte bestandskräftig werden lassen. Der
Gesetzgeber hat eine Aufrollung der Altfälle nicht vorgesehen. Hätte der Kläger
den Steuerbescheid mit einem Einspruch angefochten und diesen Einspruch
offengehalten, bis über seinen Antrag auf Erlass der Steuern entschieden worden
ist, hätte er von der Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
profitiert.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.3.2021 – 5 K 1689/20; NWB