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Entfernungspauschale für Fahrten eines Gerichtsvollziehers zum
Amtssitz und sog. Geschäftszimmer
7. June 2021

Ein Gerichtsvollzieher kann für die Fahrten von seiner Wohnung zum
Ort seines Amtssitzes, wo sich sein Amtsgericht und sein sog. Geschäftszimmer
befinden, nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro
Entfernungskilometer geltend machen, nicht aber die Kosten für die Hin- und
Rückfahrt nach Reisekostengrundsätzen. Bei dem Ort seines Amtssitzes handelt es
sich nämlich um seine erste Tätigkeitsstätte.

Hintergrund: Für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
kann der Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro
Entfernungskilometer geltend machen. Werden die Fahrtkosten dagegen nach
Reisekostengrundsätzen behandelt, weil keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt,
ist eine Abrechnung für jeden gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückfahrt)
möglich

Sachverhalt: Der Kläger war
Gerichtsvollzieher und wohnte in X, wo er auch ein häusliches Arbeitszimmer
unterhielt. Seinen Amtssitz hatte er in Y, wo sich auch das Amtsgericht befand,
dem er zugeordnet war. Außerdem hatte er in Y ein Geschäftszimmer. Ein solches
Zimmer musste er nach der Gerichtsvollzieherordnung unterhalten. Bei dem
Geschäftszimmer handelte es sich um ein Gemeinschaftsbüro, das er gemeinsam mit
sieben weiteren Gerichtsvollziehern angemietet hatte und das aus vier
Bürozimmern bestand. Das Geschäftszimmer nutzte er an zwei Tagen pro Woche für
jeweils ca. zwei Stunden. Der Kläger machte Fahrtkosten von 0,30 € für
jeden von seiner Wohnung nach Y gefahrenen Kilometer geltend, also für die Hin-
und Rückfahrt. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale, also nur
die einfache Strecke, an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann
    nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Bei der ersten
    Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des
    Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, d.h. unbefristet,
    für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für einen Zeitraum von mehr als 48
    Monaten.

  • Das Dienstgebäude des Amtsgerichts in Y erfüllte diese
    Vorgaben. Dies gilt auch für das sog. Geschäftszimmer, das der Kläger zusammen
    mit weiteren sieben Gerichtsvollziehern angemietet hatte. Zwar gehörte das
    Dienstzimmer nicht dem Arbeitgeber des Klägers. Es war aber gleichwohl eine
    betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,
    weil der Kläger nach der Gerichtsvollzieherordnung verpflichtet war, ein
    Geschäftszimmer zu unterhalten und dabei bestimmte Vorgaben für die Einrichtung
    und Ausstattung einhalten musste, die auch regelmäßig überprüft wurden.

  • Das Amtsgerichtsgebäude und das Geschäftszimmer stellten eine
    zusammengefasste betriebliche Einrichtung dar, da sie in einem räumlichen und
    organisatorischen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers
    standen.

  • Der Kläger suchte beide Orte auch regelmäßig auf: Er musste
    seine Vollstreckungsaufträge in der Verteilungsstelle des Amtsgerichts abholen
    bzw. auf eigene Verantwortung abholen lassen, und er hielt zweimal wöchentlich
    in seinem Geschäftszimmer Bürozeiten ab.

Hinweise: Der BFH ließ die Frage
offen, ob es sich bei dem Gerichtsvollzieherbezirk um ein weiträumiges
Tätigkeitsgebiet handelte; denn diese Frage stellt sich nur dann, wenn der
Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat.

Für die Einstufung als erste Tätigkeitsstätte ist nicht
erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seinen qualitativen
Tätigkeitsschwerpunkt hat. Es genügt, wenn er dort zumindest in geringem Umfang
Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu
seinem Berufsbild gehören; hierfür genügen in der Regel einfache Büroarbeiten
oder Vorbereitungsarbeiten.

BFH, Urteil vom 16.12.2020 – VI R 35/18; NWB



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