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Steuern, Steuern: Unternehmer

Elektronische Kassen – Länder verlängern Umrüstungsfrist10. August 2020

Fast alle Bundesländer geben
Unternehmen, Händlern und Gastwirten mehr Zeit für die Aufrüstung ihrer
Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung. Die
Länder haben hierzu eigene Härtefallregelungen erlassen, um die Frist unter
bestimmten Voraussetzungen bis zum
31.3.2021 zu
verlängern.

Hintergrund: Nach dem
Kassengesetz besteht eigentlich seit dem
1.1.2020 für
Unternehmer die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme, wie z.B. Kassen,
durch eine manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
(TSE) zu schützen. Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den
vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die
ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bis zum
30.9.2020
verschoben. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte kürzlich diverse
Wirtschaftsverbände darauf hingewiesen, dass es über die Frist des
30.9.2020 hinaus
keine Notwendigkeit für eine Fristverlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
für die Aufrüstung von Kassensystemen sieht.

Nun haben fast
alle Bundesländer beschlossen, Kassensysteme bis zum
31.3.2021 auch
weiterhin nicht zu beanstanden, wenn

  • die erforderliche Anzahl an
    TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen
    Dienstleister im Kassenbereich bis zum
    30.9.2020
    (Brandenburg, Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: bis zum
    31.8.2020)
    nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben
    oder

  • der Einbau einer
    cloud-basierten TSE vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit
    einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht
    verfügbar ist.

Hinweis: Ein gesonderter
Antrag für die Fristverlängerung ist nicht erforderlich. Allerdings
unterscheiden sich die Bedingungen für die Fristverlängerung je nach Bundesland
teilweise im Detail, so z.B. in Bezug auf die Frist für den verbindlichen
Auftrag zur Aufrüstung (s.o.). Zum Teil werden auch unterschiedliche Nachweise
verlangt. Mit Stand 30.7.2020 hat lediglich Bremen noch keine
Ausnahmeregelung erlassen. Wie das Bundesfinanzministerium auf den Vorstoß der
Länder reagiert, bleibt abzuwarten.

Regelungen der einzelnen
Bundesländer, jeweils verlinkt:
Baden-Württemberg,
Bayern,
Berlin,
Brandenburg,
Hamburg,
Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein,
Thüringen

Finanzministerien der Länder; NWB

Nachricht aktualisiert am
10.8.2020
: Dem Vernehmen nach hat das BMF die Länder
aufgefordert, ihre Nichtbeanstandungsregelungen nicht umzusetzen. Ob die Länder
dem nachkommen, ist offen.



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