Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht im Steuerstrafrecht15. July 2020
Der Steuerpflichtige kann bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen
der Steuerfahndung keinen Auskunftsanspruch auf Mitteilung der über ihn
gespeicherten Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung geltend machen. Anders
ist dies, wenn die Steuerfahndung als Steuerermittlungsbehörde tätig wird, die
für das zuständige Finanzamt die richtige Steuer ermitteln soll.
Hintergrund: Die
Datenschutz-Grundverordnung ermöglicht Auskunftsansprüche gegenüber
Institutionen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Die
Datenschutz-Grundverordnung gilt nach ihrem Wortlaut aber nicht für die
Verarbeitung personenbezogener Daten zwecks Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung
oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung.
Sachverhalt: Der Kläger wurde
beim Finanzamt A steuerlich geführt. Dieses Finanzamt beauftragte die
Steuerfahndung des Finanzamts B mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen
den Kläger, weil der Verdacht einer Umsatzsteuerhinterziehung bestand. In dem
Steuerfahndungsbericht hieß es, dass der Kläger mit Argumenten aus der
„Reichsbürgerszene“ aufgewartet habe. Der Kläger beantragte
daraufhin beim Finanzamt B Auskunft über die ihn gesammelten Daten. Dies lehnte
das Finanzamt B ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Das Finanzgericht (FG)
verwies die Sache an das Verwaltungsgericht (VG). Gegen diesen
Verweisungsbeschluss erhob der Kläger Beschwerde beim Bundesfinanzhof
(BFH).
Entscheidung: Der BFH wies die
Klage gegen den Verweisungsbeschluss ab:
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Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung gilt
nicht für den strafrechtlichen Ermittlungsbereich. Das Finanzamt B ist aber in
diesem Bereich tätig geworden. -
Die Steuerfahndung hat eine Doppelfunktion: Sie kann entweder
steuerstrafrechtlich tätig werden oder aber als bloße Steuerermittlungsbehörde
agieren. Im Streitfall war gegen den Kläger ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, so dass die Steuerfahndung
steuerstrafrechtlich tätig wurde. Damit war die Datenschutz-Grundverordnung
nicht anwendbar.
Hinweis: Wäre die Steuerfahndung
als Steuerermittlungsbehörde tätig geworden, hätte sie im Auftrag des
Finanzamts A gehandelt. Ein etwaiger Auskunftsanspruch hätte sich dann gegen
das Finanzamt A richten müssen, da das Finanzamt A für die Besteuerung des
Klägers zuständig war. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts hätte
der Kläger dann vor dem FG klagen können.
Das VG ist für den Fall nun zuständig und muss entscheiden, ob der
Kläger Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat.
BFH, Beschluss v. 7.4.2020 – II B 82/19; NWB