Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse als
Beitragsrückerstattung oder eigenständige Leistung der Krankenkasse16. September 2020
Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse, die diese für ein
gesundes Verhalten des Versicherten zahlt, stellen keine Beitragsrückerstattung
dar, die den Sonderausgabenabzug mindern würde, wenn die Bonuszahlung den
finanziellen Aufwand des Versicherten mindern oder ausgleichen soll, z.B. den
Beitrag für eine Mitgliedschaft im Sportverein. Wird die Bonuszahlung jedoch
dafür geleistet, dass der Versicherte bestimmte Krankenkassenleistungen in
Anspruch nimmt, die der Gesundheitsvorsorge dienen, z.B. Zahnvorsorge, oder
dass der Versicherte bestimmte Gesundheitswerte erfüllt, z.B. ein bestimmtes
Körpergewicht, ist die Bonuszahlung als Beitragsrückerstattung zu behandeln und
mindert den Sonderausgabenabzug.
Hintergrund:
Krankenversicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben absetzbar, soweit sie das
sog. Basisversorgungsniveau abdecken. Beitragsrückerstattungen mindern aber den
Sonderausgabenabzug.
Sachverhalt: Der Kläger war
gesetzlich krankenversichert. Er erhielt von seiner Krankenkasse im Streitjahr
2015 einen Bonus von insgesamt 230 €, der sich aus Einzelbeträgen in
Höhe von 10 € bis 50 € zusammensetzte und für die
Gesundheitsvorsorge (Zahnvorsorge, sog. Gesundheits-Check-up), für die private
Vorsorge (Glaukomuntersuchung, PSA-Test, Hautkontrolle, professionelle
Zahnreinigung) sowie für die aktive Lebensweise (Fitness-Studio, Sportverein,
Teilnahme an Sportveranstaltung und für gesundes Körpergewicht) gezahlt wurde.
Das Finanzamt behandelt den Bonus als Beitragsrückerstattung und minderte den
Sonderausgabenabzug des Klägers entsprechend.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurück:
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Beitragsrückerstattungen mindern den Sonderausgabenabzug. Um
Beitragsrückerstattungen handelt es sich, wenn der Versicherte Geld von der
Krankenkasse erhält, ohne dass er eigenen Aufwand getragen hat. Dies ist der
Fall, wenn er entweder ärztliche Vorsorgeleistungen, die Bestandteil des
gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes sind, in Anspruch genommen hat oder
wenn er bestimmte Gesundheitswerte erfüllt, z.B. ein bestimmtes Körpergewicht
einhält. In beiden Fällen hat der Versicherte keinen eigenen Aufwand gehabt, so
dass die Bonuszahlung seine Aufwendungen für die Krankenversicherung mindert. -
Hingegen liegt keine Beitragsrückerstattung vor, wenn der
Versicherte eigene Gesundheitsaufwendungen getragen hat, die ihm mit der
Bonuszahlung erstattet werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn die
Bonuszahlung höher ist als der konkret entstandene Aufwand des Versicherten,
weil die Bonuszahlung eine – realitätsgerechte – Pauschale ist. Bei
dem Aufwand des Versicherten kann es sich um ärztliche Leistungen handeln, die
nicht vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz umfasst sind, oder um Aufwand
für ein gesundheitsbewusstes Verhalten wie z.B. eine Mitgliedschaft in einem
Sportverein. -
Das FG muss nun aufklären, ob und inwieweit der Kläger eigene
Aufwendungen getragen hat. Insoweit wäre die Bonuszahlung keine
Beitragsrückerstattung, so dass der Sonderausgabenabzug nicht gekürzt würde.
Hinweise: Um eine
Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert, wird es sich
vermutlich bei der Bonuszahlung für den Nachweis eines gesunden Körpergewichtes
handeln. Gleiches dürfte für die Boni für den sog. Gesundheits-Check-up und für
die Zahnvorsorge gelten, wenn diese ärztlichen Leistungen von der gesetzlichen
Krankenversicherung übernommen worden sind.
Keine Beitragsrückerstattung dürfte vorliegen, soweit der Bonus für
Vorsorgemaßnahmen des Klägers gezahlt worden ist, für die ihm Aufwand
entstanden ist, z.B. die Glaukomuntersuchung, der PSA-Test, die Hautkontrolle
oder die professionelle Zahnreinigung. Soweit der Bonus keine
Beitragsrückerstattung darstellt, mindert er nicht den Sonderausgabenabzug, und
er führt auch nicht zu sonstigen Einkünften, da der Kläger insoweit keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
BFH, Urteil v. 6.5.2020 – X R 16/18; NWB