Betriebsprüfung nach dem Tod des bisherigen Betriebsinhabers zulässig19. March 2024
Eine Betriebsprüfung kann auch nach dem Tod des bisherigen
Betriebsinhabers angeordnet und durchgeführt werden; sie richtet sich dann
gegen die Erben, und zwar auch dann, wenn die Erben den Betrieb nicht
fortführen.
Hintergrund: Eine
Betriebsprüfung darf grundsätzlich gegen jeden Steuerpflichtigen, der
Gewinneinkünfte erzielt, angeordnet werden. Gewinneinkünfte sind Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit und aus Land- und Forstwirtschaft.
Sachverhalt: Die Kläger waren Söhne und Erben ihres Vaters V, der
bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen betrieben hatten. Die Kläger führten den
Betrieb nicht fort. Das Finanzamt erließ gegenüber den Klägern eine
Prüfungsanordnung für eine Betriebsprüfung, die mehrere Veranlagungszeiträume
vor dem Tod des V betraf. Hiergegen wehrten sich die Kläger.
Entscheidung: Das Hessische
Finanzgericht (FG) wies die Klage ab:
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Eine Prüfungsanordnung kann gegen jeden Steuerpflichtigen, der
Gewinneinkünfte erzielt, angeordnet werden. Der V erzielte als Bauunternehmer
gewerbliche Einkünfte, sodass eine Prüfungsanordnung gegen ihn zulässig gewesen
wäre. -
Mit dem Tod des V gingen seine steuerlichen
Pflichten auf seine Erben, die Kläger, über, ohne dass
hierfür die Betriebsfortführung durch die Kläger erforderlich war. Daher konnte
nun gegen die Kläger eine Prüfungsanordnung für Zeiträume ergehen, in denen der
V gewerbliche Einkünfte aus seinem Bauunternehmen erzielt hatte. Auf diese
Weise kann die Höhe des von V erklärten Gewinns überprüft werden.
Hinweise: Zwar werden die Kläger
dem Außenprüfer möglicherweise keine Auskünfte erteilen oder die geforderten
Unterlagen nicht vorlegen können, weil sie selbst den Betrieb nicht geführt
haben und ihn vielleicht nicht kennen. Diese Schwierigkeiten sind jedoch bei
der späteren Beweisführung zu würdigen, sprechen aber nicht gegen die
Zulässigkeit einer Betriebsprüfung.
Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 10.5.2023 – 8 K 816/20,
Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: Az. X B 73/23; NWB