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Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen aufgrund der
Corona-Krise
29. March 2021

Die obersten Finanzbehörden der
Bundesländer nehmen zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen Stellung.
Unternehmer können beim Finanzamt vereinfacht Anträge auf Anpassung des
Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen, die zur Herabsetzung
der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Gemeinde führen. Voraussetzung ist,
dass sie von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind
und dass ihr Gewinn im Jahr 2021 voraussichtlich niedriger als bislang
angesetzt ausfallen wird.

Hintergrund: Die
Gewerbesteuer wird durch die Gemeinde erhoben. Grundlage hierfür ist der sog.
Gewerbesteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wird. Bei den
Vorauszahlungen setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag zwecks
Vorauszahlungen fest, die Gemeinde erlässt auf dieser Grundlage den
Vorauszahlungsbescheid für die Gewerbesteuer.

Wesentlicher
Inhalt der aktuellen Erlasse:

  • Nach den aktuellen Erlassen der
    obersten Finanzbehörden der Bundesländer können Unternehmer, die nachweislich
    unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, beim
    Finanzamt bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Herabsetzung des
    Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen.

  • An die Überprüfung der
    Voraussetzungen, d.h. an die Betroffenheit von der Corona-Krise und an den
    voraussichtlich geringeren Gewinn im Jahr 2021, sind keine hohen Anforderungen
    zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer den Wert des
    infolge der Corona-Maßnahmen entstandenen Schadens im Einzelnen
    nachweist.

  • Wird der
    Gewerbesteuermessbetrag entsprechend gemindert, ist die Gemeinde an diese
    Anpassung gebunden und muss die Gewerbesteuervorauszahlungen anpassen.

Hinweise: Für Stundungs-
und Erlassanträge, die sich auf die Gewerbesteuer beziehen, sind grundsätzlich
die Gemeinden zuständig, nicht die Finanzämter.

Bereits im Dezember hat das
Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Anpassung von Einkommensteuer-
und Körperschaftsteuervorauszahlungen gewährt und außerdem eine Stundung der
Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum
30.6.2021
erleichtert. Ferner gewährt die Finanzverwaltung auf entsprechende Mitteilung
auch grundsätzlich Vollstreckungsschutz bis zum
30.6.2021 für
Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden. Die aktuellen Erlasse der
Finanzbehörden ergänzen das Schreiben des Bundesfinanzministeriums nun um die
Gewerbesteuer.

Gleich lautende Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder vom
25.1.2021;
NWB



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