Abzugszeitpunkt einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe
bei der Einnahmen-Überschussrechnung23. June 2022
Eine für das Vorjahr geleistete
Umsatzsteuervorauszahlung kann im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nur
dann im Vorjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Zahlung bis zum
10.1. des Folgejahres geleistet wird und wenn die Umsatzsteuervorauszahlung
auch im Zeitraum vom 1.1. bis zum 10.1. des Folgejahres fällig ist. War die
Vorauszahlung hingegen schon im Vorjahr fällig oder wird sie erst nach dem
10.1. des Folgejahres fällig, ist der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der
Zahlung möglich.
Hintergrund: Bei der
Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss-
und Abflussprinzip. Einnahmen sind also im Zeitpunkt des
Zuflusses zu versteuern und Ausgaben im Zeitpunkt des Abflusses als
Betriebsausgaben geltend zu machen. Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme für
sog. wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem
Jahreswechsel geleistet werden, aber das vorherige bzw. das folgende Jahr
betreffen: Sie werden in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, zu dem sie
wirtschaftlich gehören. Eine Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2021, die am
5.1.2022 an das
Finanzamt gezahlt wird, ist aufgrund dieser Regelung grundsätzlich im Jahr 2021
als Betriebsausgabe abziehbar; denn Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen
aufgrund von Voranmeldungen gelten als wiederkehrende Zahlungen.
Sachverhalt: Der Kläger
war Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnung, d.h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten.
Die Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer für Mai 2017 bis Juli 2017 zahlte er nicht
im Jahr 2017, sondern erst am
9.1.2018. Er
machte die Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2017 geltend. Dies lehnte das
Finanzamt ab, weil die Zahlungen bereits im Jahr 2017 fällig gewesen
waren.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai 2017 bis Juli 2017 sind erst im
Jahr 2018 abgeflossen und daher erst im Jahr 2018 als Betriebsausgabe
abziehbar. -
Die Ausnahmeregelung für
regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gilt nicht. Zwar sind
Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, und sie wurden
auch bis zum 10.1. des Folgejahres, d.h. bis zum
10.1.2018,
geleistet. -
Die
Umsatzsteuervorauszahlungen müssen
zusätzlich aber auch in den ersten zehn
Tagen des Folgejahres 2018 fällig sein,
damit sie im Vorjahr 2017 als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Die
Fälligkeit im Zehntageszeitraum ist erforderlich, um Zufallsergebnisse zu
verhindern. Anderenfalls könnten Umsatzsteuervorauszahlungen, die schon seit
längerer Zeit fällig sind, abweichend vom Abflusszeitpunkt im Vorjahr der
Zahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden. -
Im Streitfall waren die drei
Zahlungen bereits im Jahr 2017 fällig und nicht erst im Zeitraum vom
1.1.2018 bis
10.1.2018. Die
Ausnahmeregelung für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gilt daher nicht, so
dass es beim Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung, d.h. hier im Jahr 2018,
bleibt.
Hinweise: Bislang war
streitig, ob für den vom Zahlungsjahr abweichenden Abzug als regelmäßig
wiederkehrende Betriebsausgabe nicht nur die Zahlung in den ersten zehn Tagen
des Folgejahres erforderlich ist, sondern auch die Fälligkeit in den ersten
zehn Tagen des Folgejahres. Diese Streitfrage hat der BFH nun bejaht. Bei
Umsatzsteuervorauszahlungen kommt daher ein Betriebsausgabenabzug im Vorjahr
für eine in den ersten zehn Tagen des Folgejahres geleistete Zahlung nur dann
in Betracht, wenn es sich um die Vorauszahlung für den Dezember des Vorjahres
oder für das IV. Quartal des Vorjahres handelt und keine
Dauerfristverlängerung, durch die die Fälligkeit um einen Monat verschoben
wird, gewährt wurde. Wurde eine Dauerfristverlängerung gewährt, ist der Abzug
im Vorjahr der Zahlung nur bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den November
des Vorjahres möglich, wenn die Zahlung bis zum 10.1. des Folgejahres erfolgt.
Das Urteil dürfte entsprechend auch
für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen wie z.B. Mieteinnahmen gelten. Diese
müssten also in den letzten zehn Tagen des Jahres erzielt worden und auch in
diesem Zeitraum fällig sein, damit die Einnahme dem Folgejahr zugerechnet
werden kann und im Folgejahr versteuert werden muss.
Für Bilanzierer hat das Urteil
keine Bedeutung, da es dort nicht auf den Zahlungszeitpunkt, sondern stets auf
den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung ankommt.
BFH, Urteil vom 16.2.2022 – X R
2/21; NWB