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Abfrage der Besteuerungsart in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
2021
8. October 2020

Das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) weist darauf hin, dass aufgrund des BFH-Urteils vom 18.8.2015 – V R 47/14
der Umsatzsteuererklärung deutlich entnehmbar sein muss, ob die Steuer nach
vereinbarten Entgelten, nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten und
vereinnahmten Engelten berechnet wurde.

Hintergrund: Aufgrund von
Hinweisen, dass Unternehmen die entsprechende Eintragungsmöglichkeit in Zeile
22 des Vordruckmusters USt 2 A (Kz 133) häufig missverstehen und
Fehleintragungen vornehmen, bittet das BMF darum, Folgendes zu
beachten:

  • Die Steuer ist grundsätzlich
    nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG – sog.
    Sollversteuerung). In diesem Fall ist in Zeile
    22
    des Vordruckmuster USt 2 A (Kz 133) eine
    „1“
    einzutragen.

  • Unter den Voraussetzungen des §
    20 UStG (sog. Istversteuerung) kann die Steuer nach vereinnahmten Entgelten
    berechnet werden. In diesem Fall ist in Zeile
    22
    eine „2“
    einzutragen.

  • Erstreckt sich die Berechnung
    der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nur auf einzelne Unternehmensteile (§
    20 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 oder Satz 1 Nr. 3 UStG) ist in
    Zeile 22 eine
    „3“
    einzutragen.

  • Die Besteuerung von Anzahlungen
    nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A Satz 4 UStG ist für die Eintragung in Zeile 22
    unbeachtlich.

Quelle:
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, NWB



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