10. February 2022
Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat den Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“
veröffentlicht. Mit dem Vorhaben sollen Bürger sowie die Wirtschaft bei der
Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin
unterstützt werden.
Die wesentlichen
Maßnahmen:
-
Corona-Bonus
für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder
landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen –
insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte
Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise
sollen bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt
werden. -
Die steuerliche Förderung der
steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
soll um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert
werden. -
Die bestehende Regelung zur
Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis
zum 31.12.2022
verlängert werden. -
Die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme der mit dem sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten
degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens soll für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022
angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr verlängert
werden. -
Die
erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende
2023 verlängert werden: Für 2022 und 2023 soll der durch das sog. Dritte
Corona-Steuerhilfegesetz mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020
verdoppelte Höchstbetrag des Verlustrücktrags (10 Mio. € bei Einzel/20
Mio. € bei Zusammenveranlagung) auch für die Veranlagungszeiträume 2022
und 2023 gelten. Erst für Veranlagungszeiträume ab 2024 soll eine Rückkehr zu
den früheren Höchstgrenzen (von 1 bzw. 2 Mio. €) erfolgen. Darüber
hinaus soll der Verlustrücktragszeitraum (ohne zeitliche Beschränkung) ab 2022
auf zwei Jahre ausgedehnt und der Rücktrag sodann in die unmittelbar
vorangegangenen beiden Jahre erfolgen. -
Die Investitionsfristen für
steuerliche Investitionsabzugsbeträge die in
2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert
werden. -
Die steuerlichen
Investitionsfristen für Reinvestitionen
sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden. -
Die Frist zur
Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um
weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die
Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert werden, jedoch in geringerem
Umfang. -
Zudem soll der Registerbezug
beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung
mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert werden.
Hinweis: Das Gesetz muss
noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und soll grundsätzlich am
Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Über den
weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf
dem Laufenden.
Referentenentwurf für ein „Viertes
Corona-Steuerhilfegesetz“ v.
3.2.2022;
NWB