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Weiteres „Corona-Steuerhilfegesetz“ geplant

10. February 2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat den Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“
veröffentlicht. Mit dem Vorhaben sollen Bürger sowie die Wirtschaft bei der
Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin
unterstützt werden.

Die wesentlichen
Maßnahmen:

  • Corona-Bonus
    für Pflegekräfte
    : Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder
    landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen –
    insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte
    Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise
    sollen bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt
    werden.

  • Die steuerliche Förderung der
    steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
    soll um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert
    werden.

  • Die bestehende Regelung zur
    Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis
    zum 31.12.2022
    verlängert werden.

  • Die Möglichkeit zur
    Inanspruchnahme der mit dem sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten
    degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des
    Anlagevermögens
    soll für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022
    angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr verlängert
    werden.

  • Die
    erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende
    2023 verlängert werden: Für 2022 und 2023 soll der durch das sog. Dritte
    Corona-Steuerhilfegesetz mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020
    verdoppelte Höchstbetrag des Verlustrücktrags (10 Mio. € bei Einzel/20
    Mio. € bei Zusammenveranlagung) auch für die Veranlagungszeiträume 2022
    und 2023 gelten. Erst für Veranlagungszeiträume ab 2024 soll eine Rückkehr zu
    den früheren Höchstgrenzen (von 1 bzw. 2 Mio. €) erfolgen. Darüber
    hinaus soll der Verlustrücktragszeitraum (ohne zeitliche Beschränkung) ab 2022
    auf zwei Jahre ausgedehnt und der Rücktrag sodann in die unmittelbar
    vorangegangenen beiden Jahre erfolgen.

  • Die Investitionsfristen für
    steuerliche Investitionsabzugsbeträge die in
    2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert
    werden.

  • Die steuerlichen
    Investitionsfristen für Reinvestitionen
    sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.

  • Die Frist zur
    Abgabe von Steuererklärungen
    2020 in beratenen Fällen soll um
    weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die
    Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert werden, jedoch in geringerem
    Umfang.

  • Zudem soll der Registerbezug
    beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung
    mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert werden.

Hinweis: Das Gesetz muss
noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und soll grundsätzlich am
Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Über den
weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf
dem Laufenden.

Referentenentwurf für ein „Viertes
Corona-Steuerhilfegesetz“ v.
3.2.2022;
NWB



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