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Warenspenden von Einzelhändlern an gemeinnützige Organisationen in der
Corona-Krise
6. April 2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) begünstigt Warenspenden von
Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich
negativ betroffen sind, an gemeinnützige Organisationen in umsatzsteuerlicher
Hinsicht: Die Warenspenden werden nämlich nicht als unentgeltliche Wertabgabe
der Umsatzsteuer unterworfen. Dies gilt für Spenden, die im Zeitraum vom
1.3.2020 bis 31.12.2021 geleistet werden.

Hintergrund: Gibt ein
Unternehmer Waren verbilligt oder unentgeltlich ab, kann dies Umsatzsteuer
auslösen, indem z.B. eine sog. Mindestbemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird
oder eine unentgeltliche Wertabgabe besteuert wird.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Das aktuelle Schreiben betrifft Einzelhändler, die ihre Waren
    aufgrund der Corona-Krise nicht mehr regulär verkaufen können, weil es sich
    z.B. um Saisonware handelt und das Einzelhandelsgeschäft aufgrund der
    Corona-Maßnahmen geschlossen war.

  • Entscheidet sich der Einzelhändler dazu, diese Waren an
    gemeinnützige Vereine zu spenden, wird dies nicht als unentgeltliche Wertabgabe
    besteuert.

  • Dies gilt für Warenspenden im Zeitraum vom 1.3.2020 bis
    31.12.2021.

Hinweise: Der Vorsteuerabzug des
Einzelhändlers bleibt erhalten. Das BMF-Schreiben stellt also eine
Billigkeitsregelung dar, die verhindern
soll, dass Einzelhändler, die von der Corona-Krise betroffen sind und Gutes
tun, umsatzsteuerlich auch noch belastet werden.

Parallel zum aktuellen Schreiben hat sich das BMF zur
umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Sachspenden geäußert, wenn es sich
nicht um die hier genannten Einzelhändler handelt. Danach bestimmt sich die
Bemessungsgrundlage einer Sachspende nicht nach den ursprünglichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis
im Zeitpunkt der Spende. Auf diese Bemessungsgrundlage ist Umsatzteuer zu
entrichten, wenn der Einkauf der Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

BMF-Schreiben vom 18.3.2021 – III C 2 – S 7109/19/10002
:001; NWB



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