Wahrung der Festsetzungsfrist nur durch Abgabe der Steuererklärung
beim örtlich zuständigen Finanzamt29. July 2020
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung kurz vor Eintritt der
Festsetzungsverjährung hemmt nur dann den Eintritt der Festsetzungsverjährung,
wenn die Steuererklärung beim örtlich zuständigen
Finanzamt abgegeben wird. Die Abgabe bei einem örtlich
unzuständigen Finanzamt genügt nur dann, wenn dieses die Steuererklärung an das
örtlich zuständige Finanzamt weiterleitet und die Erklärung dort noch vor
Eintritt der Festsetzungsverjährung eingeht.
Hintergrund: U.a. bei
Arbeitnehmern, die keine anderen Einkünfte oder nur andere Einkünfte bis zu 410
€ haben, wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur dann
durchgeführt, wenn diese beantragt wird. Bei der Einkommensteuer gilt eine
Verjährungsfrist von vier Jahren.
Sachverhalt: Der Kläger war im
Streitjahr 2009 Arbeitnehmer. Neben seinem Arbeitslohn erzielte er noch Zinsen,
die unter dem Sparer-Pauschbetrag lagen. Der Kläger warf seine
Einkommensteuererklärung am 31.12.2013 beim Finanzamt X ein und erhoffte sich
eine Steuererstattung. Örtlich zuständig für ihn war aber das Finanzamt Y. Das
Finanzamt X leitete die Steuererklärung an das Finanzamt Y weiter, wo die
Erklärung im Jahr 2014 einging. Das Finanzamt Y lehnte die Veranlagung unter
Hinweis auf die eingetretene Festsetzungsverjährung ab.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Die Verjährung trat am 31.12.2013 ein, da sie vier Jahre
beträgt und mit Ablauf des Streitjahres 2009 begann, also mit Ablauf des
31.12.2009. Zwar gibt es im Steuerrecht eine sog. Anlaufhemmung von bis zu drei
Jahren, so dass die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn die
Steuererklärung abgegeben wird. Diese Anlaufhemmung gilt nur bei sog.
Pflichtveranlagungen, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben
muss. Die Anlaufhemmung galt aber nicht im Streitfall, weil der Kläger als
Arbeitnehmer nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet war, sondern es
sich um eine sog. Antragsveranlagung handelte. -
Eine Ablaufhemmung trat im Streitfall nicht ein. Zwar wird der
Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein
Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt wird. Bei der Antragsveranlagung gilt die
Abgabe der Steuererklärung als entsprechender Antrag. -
Die Steuererklärung muss allerdings beim örtlich zuständigen
Finanzamt abgegeben werden. Dies folgt aus den allgemeinen Regelungen über die
örtliche Zuständigkeit. Der Kläger hat die Erklärung jedoch beim örtlich
unzuständigen Finanzamt X abgegeben. Dieses hat die Steuererklärung zwar an das
örtlich zuständige Finanzamt Y weitergeleitet; dort kam die Steuererklärung
aber erst im Jahr 2014 und damit nach Eintritt der Verjährung an.
Hinweis: Für den Kläger ist das
Urteil deshalb nachteilig, weil er mit einer Steuererstattung gerechnet hat.
Hätte der Kläger außer dem Arbeitslohn noch andere Einkünfte von mehr als 410
€ erzielt, hätte es sich um eine Pflichtveranlagung gehandelt, so dass
die sog. Anlaufhemmung gegolten hätte: Die Verjährungsfrist hätte dann erst mit
Ablauf des 31.12.2012 begonnen und am 31.12.2016 geendet.
Dem BFH zufolge kommt es nicht darauf an, ob der Kläger das örtlich
zuständige Finanzamt kannte oder kennen musste.
BFH, Urteil v. 13.2.2020 – VI R 37/17; NWB