Versteuerung von Unterhaltsleistungen des geschiedenen
Ehegatten14. March 2022
Der Antrag auf Abzug von
nachehelichen Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben stellt ein sog.
rückwirkendes Ereignis dar, das die Änderung des Steuerbescheids des
unterhaltsberechtigten Ehegatten und damit die nachträgliche Erfassung der
Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte rechtfertigt. Die vierjährige
Verjährung für die Änderung des Steuerbescheids beginnt bereits mit der
Stellung des Antrags auf Abzug als Sonderausgaben durch den
unterhaltsleistenden Ehegatten und nicht erst mit der Bekanntgabe des
Steuerbescheids, in dem die Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Hintergrund:
Unterhaltsleistungen unter geschiedenen Ehegatten können vom
unterhaltsleistenden Ehegatten bis zu 13.805 € jährlich als
Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte
zustimmt; in diesem Fall muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte die
Unterhaltszahlungen bis maximal 13.805 € als sonstige Einkünfte
versteuern.
Sachverhalt: Die Klägerin
wurde am 20.9.2007 von ihrem Ehemann E geschieden. Im Rahmen der
Scheidung erhielt sie eine Abfindung von 10.000 €. Die Klägerin gab ihre
Einkommensteuererklärung für 2007 am
17.7.2008 ab und
erklärte darin keine sonstigen Einkünfte. Der entsprechende
Einkommensteuerbescheid erging am
25.9.2008.
Die Klägerin stimmte anschließend
dem Abzug der Abfindung als Sonderausgaben zu. E stellte daher am
12.2.2010 einen
Änderungsantrag bei seinem Finanzamt auf Abzug der gezahlten Abfindung als
Sonderausgaben und reichte die Zustimmung der Klägerin ein. Es kam zu einem
längeren Streit, ob die Abfindung als Sonderausgaben zu berücksichtigen sei;
erst am 15.9.2015
erließ das Finanzamt des E einen entsprechenden Änderungsbescheid zugunsten des
E. Anschließend wurde der Bescheid der Klägerin am
26.11.2015 zu
ihren Ungunsten geändert und die Abfindung als sonstige Einkünfte erfasst.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
-
Zwar war das Finanzamt
grundsätzlich zu einer Änderung des Steuerbescheids der Klägerin zu ihren
Ungunsten berechtigt. Denn die Antragstellung des Klägers, die Abfindung als
Sonderausgaben zu berücksichtigen, stellte ein sog. rückwirkendes Ereignis dar.
Jedoch war für die Steuerfestsetzung der Klägerin für 2007 bereits Verjährung
eingetreten. -
Kann der Unterhaltszahler die
Unterhaltsleistung aufgrund der Zustimmung des Unterhaltsempfängers als
Sonderausgaben abziehen, muss der Unterhaltsempfänger im Gegenzug die
Unterhaltsleistung als sonstige Einkünfte versteuern. Der Antrag des
Unterhaltszahlers auf Abzug der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben ist
rechtsgestaltend und ermöglicht auf der einen Seite den Abzug als
Sonderausgaben und aufseiten des Unterhaltsempfängers die Steuerpflicht. Damit
stellt bereits der Antrag des E am
12.2.2010 ein
rückwirkendes Ereignis dar. -
Die vierjährige
Festsetzungsverjährung, die infolge eines rückwirkenden Ereignisses neu
beginnt, begann somit am 1.1.2011 und endete am
31.12.2014. Der
Änderungsbescheid für die Klägerin ist aber erst am
26.11.2015 und
damit nach Eintritt der Verjährung erlassen worden.
Hinweise: Das Urteil
erhöht den Druck auf die Finanzämter, wenn ein geschiedener Ehegatte
nachträglich Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend macht, nachdem er
– oft erst nach einem familienrechtlichen Rechtsstreit – die
Zustimmung des Unterhaltsempfängers erhalten hat. Hier muss nun nämlich das
Finanzamt des unterhaltszahlenden Ehegatten das Finanzamt des
unterhaltsempfangenden Ehegatten informieren, damit dieses innerhalb von vier
Jahren den Steuerbescheid zulasten des unterhaltsempfangenden Ehegatten ändern
kann. Wartet es damit, bis der Änderungsbescheid für den unterhaltszahlenden
Ehegatten erlassen worden ist, kann beim anderen Ehegatten bereits Verjährung
eingetreten sein.
Offengelassen hat der BFH die
Frage, ob die Abfindung überhaupt eine Unterhaltszahlung darstellte. Denkbar
war, dass die Abfindung für einen geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch
geleistet wurde; in diesem Fall hätte der E keinen Sonderausgabenabzug geltend
machen dürfen, und die Klägerin wäre ohnehin nicht zur Versteuerung sonstiger
Einkünfte verpflichtet gewesen.
BFH, Urteil v. 28.7.2021 – X R 15/19;
NWB