Verbilligte Überlassung eines Jobtickets an Arbeitnehmer29. March 2021
Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts (FG) ist die
Überlassung eines sog. Jobtickets zu einem verbilligten Preis nicht
lohnsteuerpflichtig, wenn das Jobticket dazu dienen soll, die Parkplatznot in
der Nähe des Betriebs des Arbeitgebers zu mildern.
Hintergrund: Zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht nur das monatlich gezahlte Gehalt,
sondern auch geldwerte Vorteile wie Sachbezüge.
Streitfall: Die Klägerin ist
Arbeitgeberin und verfügte über einen betrieblichen Parkplatz, den die
Arbeitnehmer zwar kostenlos nutzen durften, der aber regelmäßig überfüllt war.
Sie bot ihren Arbeitnehmern in Zusammenarbeit mit dem lokalen Verkehrsbetrieb
ein sog. Jobticket an, das billiger war als eine reguläre Zeitkarte. Das
Finanzamt sah in dem Preisvorteil einen geldwerten Vorteil und unterwarf ihn
der Lohnsteuer.
Entscheidung: Das FG gab der
Klage statt:
-
Die Klägerin hat das Jobticket nicht als Gegenleistung für die
von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung erbracht. Vielmehr diente das
Jobticket dazu, die angespannte Parkplatzsituation beim Betrieb zu entschärfen. -
Unbeachtlich ist, dass die Überlassung des Jobtickets für den
Arbeitnehmer einen Vorteil mit sich brachte, weil es sich dabei nur um einen
sog. Reflex handelte. -
Im Übrigen hat die Klägerin auch die betrieblichen Parkplätze
kostenlos überlassen.
Hinweise: Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig, offen ist es zurzeit, wie es weitergeht. Gegen das Urteil
spricht, dass das morgendliche Parken Aufgabe des Arbeitnehmers ist und nicht
zur bezahlten Arbeitszeit gehört. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese
Aufgabe erleichtert, könnte es sich daher um Arbeitslohn handeln.
Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit
beruflich unterwegs ist und Auswärtstermine wahrnimmt; hier liegt es im
Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer möglichst wenig Zeit für die
Parkplatzsuche verwendet.
Hessisches FG, Urteil vom 25.11.2020 – 12 K 2283/17,
Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: Az. VI B 5/21; NWB