Statistik: 39 Prozent der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V31. July 2024
Im Jahr 2020 wählten 39 % aller
zusammenveranlagten Paare mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit die Steuerklassenkombination III und V. dies teilt das Statistische
Bundesamt aktuell mit.
Hierzu führt das
Statistische Bundesamt weiter aus:
Ehepaare beziehungsweise in eine
Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor
mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten der
Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen. Wie
das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wählten von den
insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit
ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit knapp 2,1 Millionen
Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren
(25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war
entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte
Steuerpflichtige (36 %) waren in Steuerklasse IV eingetragen.
Häufiger
Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V, vorwiegend Rückerstattungen bei
Paaren in Steuerklasse IV
Durch die Kombination der
Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig
abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV
reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und
Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt,
wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus. Bei Steuerpflichtigen
mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger
zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen.
Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 %
der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen
Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt
knapp 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den
Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die in Summe knapp 1,5
Milliarden Euro an Einkommensteuer rückerstattet bekamen.
Drei Viertel der
Personen in Steuerklasse III sind männlich
Wie die Ergebnisse der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik 2020 weiter zeigen, stellten Männer mit fast 7,7
Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der
Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen
Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386
050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der
Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern
einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt
das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrundeliegenden
Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %,
während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl
der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das in
der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren
Einkommens in Steuerklasse V reduziert.
Hinweise: Mit dem sog.
Steuerfortentwicklungsgesetz soll zum 1.1.2030 die Überführung der
Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor umgesetzt werden. Das
Gesetzgebungsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Beim sog.
Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem
Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das
Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben.
Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor
besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik
nicht hervor.
Weitere Informationen zu den
methodischen Hinweisen der Statistik sowie eine grafische Darstellung der
Ergebnisse hat das Statistische Bundesamt auf seiner
Homepage
veröffentlicht.
Quelle: Statistisches Bundesamt,
Pressemitteilung v. 26.7.2024; NWB