Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter keine außergewöhnlichen Belastungen
21. October 2026
Aufwendungen für Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter, die 150 km entfernt wohnt, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, da sie nicht zwangsläufig entstehen. Angesichts der weiten Entfernung hätten die Pflegeleistungen auch auf einen professionellen Pflegedienst übertragen werden können.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach der Zerstörung des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser.
Entstehen einem Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen durch die Pflege einer Person, kann er anstelle eines Abzugs außergewöhnlicher Belastungen einen Pflege-Pauschbetrag bis zur Höhe von 1.800 € geltend machen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und er die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in der EU bzw. im EWR liegt.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Die Ehefrau hatte im Streitjahr 2021 eine 92 Jahre alte Mutter, die pflegebedürftig (Pflegegrad 3) und schwerbehindert war und 150 km von den Klägern entfernt wohnte. Im Oktober 2021 verstarb die Mutter. Die Kläger kümmerten sich um die Mutter und fuhren bis zu ihrem Tod im Streitjahr 62 Mal zu ihr, um sie zu pflegen und zu betreuen. Die Kläger machten ca. 13.000 € Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Allerdings berücksichtigte das Finanzamt einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 €.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Fahrtkosten waren nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da sie den Klägern nicht zwangsläufig entstanden sind. Angesichts der großen Entfernung zur Wohnung der Mutter (150 km) waren die Kläger sittlich nicht gezwungen, zur pflegebedürftigen Mutter zu fahren. Es wäre unter sittlichen Gesichtspunkten akzeptabel gewesen, einen professionellen Pflegedienst am Wohnsitz der Mutter zu beauftragen, anstatt selbst die Fahrten zu unternehmen.
An diesem Ergebnis ändert auch der im Veranlagungszeitraum 2021 eingeführte Pflege-Pauschbetrag nichts. Denn er wird nur anstelle der außergewöhnlichen Belastungen gewährt und verlangt daher ebenfalls eine Zwangsläufigkeit.
Hinweise: Das Finanzamt hatte den Pflege-Pauschbetrag gewährt, dessen Höhe sich nach dem Pflegegrad richtet. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 € bei einem Pflegegrad 2, 1.100 € bei einem Pflegegrad 3 und 1.800 € bei einem Pflegegrad 4 oder 5. Im Streitfall belief sich daher der vom Finanzamt gewährte Pflege-Pauschbetrag für die Mutter, die den Pflegegrad 3 hatte, auf 1.100 €.
Allerdings ließ das FG offen, ob der Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt worden war. Nach der Begründung des FG, das die Fahrtkosten als nicht zwangsläufig ansah, hätte dies konsequenterweise verneint werden müssen, da auch der Pflege-Pauschbetrag zwangsläufig entstehende Aufwendungen voraussetzt. Im Finanzgerichtsverfahren gilt jedoch das sog. Verböserungsverbot, so dass das FG die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nicht rückgängig machen konnte.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.6.2026 – 4 K 2261/25 E; NWB