Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils als Zweitwohnsitz

14. October 2026

Eine doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer als Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort ein Wohnmobil nutzt, mit dem er regelmäßig auch die Familienheimfahrten zwischen dem auswärtigen Arbeitsort und dem eigenen Hausstand am Hauptwohnsitz durchführt.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz unterhält.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer, wohnte in G-Stadt und begann im September 2022 eine neue Tätigkeit in der 72 km entfernten Stadt B. Er machte für den Zeitraum September bis Dezember 2022 eine doppelte Haushaltsführung geltend. Nach seinen Angaben nutzte er sein Wohnmobil als Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort in B. Er stellte das Wohnmobil unter der Woche auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers ab und führte mit diesem auch die wöchentlichen Familienheimfahrten durch. Das Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes erfülle. Hiergegen erhob der Kläger Klage.

Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies die Klage weitgehend ab:

  • Eine doppelte Haushaltsführung setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt. Dabei muss es sich nicht um eine vollwertige Wohnung handeln, sondern es genügt grundsätzlich jede Art von Unterkunft.

  • Allerdings muss es bei einer doppelten Haushaltsführung zu einer Aufsplittung des Haushalts auf zwei verschiedene Haushalte kommen, so dass der Arbeitnehmer sowohl an seinem Hauptwohnsitz als auch an seinem Tätigkeitsort einen Hausstand unterhalten muss. Der Arbeitnehmer muss daher auch am Tätigkeitsort eine selbständige Unterkunft haben, die ihm jederzeit zur Verfügung steht und die er dauerhaft nutzen kann.

  • Das Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Denn das Wohnmobil verblieb am Wochenende nicht am Beschäftigungsort, sondern wurde vom Kläger für die Fahrt zu seinem Hauptwohnsitz in G-Stadt genutzt. Damit verfügte der Kläger an den Wochenenden nicht über zwei verschiedene Haushalte, da diese zusammenfielen und einen gemeinsamen Haushalt bildeten.

  • Mangels dauerhafter räumlicher Bindung der Zweitwohnung an den Beschäftigungsort konnte der Kläger an den Wochenenden auch keine Familienheimfahrten durchführen; denn eine Familienheimfahrt setzt voraus, dass der Kläger von seinem Zweitwohnsitz zum Hauptwohnsitz fährt.

  • Für die Fahrten von G-Stadt zu seinem Beschäftigungsort konnte der Kläger jedoch die Entfernungspauschale als Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) geltend machen. Insgesamt hatte er im Zeitraum September bis Dezember 2022 18 Fahrten unternommen.

Hinweise: Auch gelegentliche Hotelübernachtungen am Beschäftigungsort führen nicht zu einem Haushalt am Beschäftigungsort und damit nicht zu einer doppelten Haushaltsführung.

Unbeachtlich ist, dass die Wohnung am Beschäftigungsort am Wochenende ohnehin nicht genutzt wird, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit am Wochenende nicht verpflichtet ist. Steuerlich ist gleichwohl erforderlich, dass dem Arbeitnehmer eine Wohnung am Beschäftigungsort jederzeit zur Verfügung steht. Diese Wohnung kann auch schlicht sein, z.B. eine Holzbaracke, eine Laube in einem Schrebergarten oder ein möbliertes Zimmer.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025 – 4 K 221/25, rechtskräftig; NWB

Original-Quelle