Finanzverwaltung äußert sich zur Umsatzsteuerfreiheit für Tanzschulen
29. August 2026
Das sächsische Finanzministerium hat zur möglichen Umsatzsteuerfreiheit von Tanzschulen Stellung genommen. Dabei geht es um die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen, die von bestimmten Einrichtungen erbracht werden.
Hintergrund: Nach dem Gesetz werden seit dem 1.1.2025 unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und Bildungsleistungen, die von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden, sowie die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer als umsatzsteuerfrei angesehen. Allgemeiner Unterricht, der der Freizeitbetätigung dient, ist jedoch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Wesentlicher Inhalt des Schreibens des sächsischen Finanzministeriums:
Grundsätzlich ist Tanzunterricht ab dem 1.1.2025 umsatzsteuerpflichtig. Denn Tanzen ist eine typische Freizeitgestaltung.
Die sächsische Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn ab dem 1.1.2025 bis einschließlich 31.12.2027 die Kurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sofern Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vorliegen, nach denen die Kurse auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereiten. Endet die Bescheinigung vor dem 31.12.2027, ist die Umsatzsteuerbefreiung nur bis zu diesem Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung endet, möglich.
Hinweis: Das Welttanzprogramm ist das Unterrichtskonzept für den sog. Gesellschaftstanz wie z. B. Foxtrott, Tango, Walzer oder Cha-Cha-Cha. Bei dem Medaillentanzen handelt es sich um das Tanzprogramm für Fortgeschrittene.
Spezial- oder Einzelkurse wie z.B. Hochzeitskurse, Crash-Kurse oder Discofox-Kurse sind auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig.
Kurse im künstlerischen Bühnentanz, der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen und klassischer Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren können als sog. Ausbildungsleistungen angesehen werden und damit umsatzsteuerfrei sein, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, nach der diese Leistungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder eine berufliche Umschulung darstellen.
Abschlussbälle sind umsatzsteuerpflichtig, auch wenn der Abschlussball mit einer Prüfung, die den Tanzkurs abschließt, verbunden ist.
Hinweise: Das aktuelle Schreiben der sächsischen Finanzverwaltung trägt nicht zur Klarheit bei. Die Finanzverwaltung sieht das Schreiben zwar als Nichtbeanstandungsregelung; die aktuelle Rechtslage rechtfertigt diese Nichtbeanstandung aber nicht, weil nur noch echter Schul- bzw. Hochschulunterricht oder aber berufliche Aus- und Fortbildung umsatzsteuerfrei sind. Dazu wird man den im Schreiben der Finanzverwaltung erwähnten Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren nur schwerlich zählen können. Kommt es also zu einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt, könnte das Finanzgericht die Umsatzsteuerfreiheit versagen, weil es an das Schreiben nicht gebunden ist.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen vom 16. Februar 2026 – 35-S 7179/62/72-2026/6751; NWB