Kindergeld auch nach dreimonatiger Ausbildung zum Rettungssanitäter möglich

27. August 2026

Für ein volljähriges Kind, das eine dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, steht diese Ausbildung der weiteren Berücksichtigung für Kindergeldzwecke nicht entgegen. Denn die Ausbildung gilt nicht als „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“, da sie die grundsätzlich erforderliche Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr unterschreitet.

Hintergrund: Kindergeld wird auch für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, u.a. gewährt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden oder diese mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Hat das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, wird Kindergeld nur dann gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit oder maximal einer Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden nachgeht.

Sachverhalt: Die Tochter des Klägers absolvierte nach Abschluss ihrer Schulausbildung einen dreimonatigen Lehrgang zur Rettungssanitäterin im Zeitraum von Februar 2023 bis Mai 2023. Anschließend schloss sie einen Arbeitsvertrag als vollzeitbeschäftigte Rettungssanitäterin ab, der bis zum 31.8.2023 befristet war. Ab September 2023 begann sie ein duales Studium bei der Polizei. Die Familienkasse gewährte dem Kläger für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 kein Kindergeld und begründete dies damit, dass die Tochter bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und im Zeitraum von Juni bis August 2023 in Vollzeit gearbeitet habe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Dem Kläger stand Kindergeld für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 zu; denn seine Tochter wartete in diesen Monaten auf den Beginn ihrer ersten Ausbildung, die ab September 2023 beginnen sollte.

  • Die Ausbildung als Rettungssanitäterin war noch keine Erstausbildung. Eine Erstausbildung liegt erst dann vor, wenn sie mindestens ein Jahr dauert. Berufliche Ausbildungen dauern in der Regel drei Jahre, mindestens aber zwei und höchstens dreieinhalb Jahre. Mit dem Begriff der „Ausbildung“ wollte der Gesetzgeber an diese Dauer anknüpfen, so dass sog. Kurzqualifizierungen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr nicht als Erstausbildung erfasst werden. Die Ausbildung der Tochter des Klägers zur Rettungssanitäterin dauerte nur drei Monate und war daher keine Erstausbildung im Sinne des Gesetzes.

  • Hätte es sich bei der Ausbildung zur Rettungssanitäterin um eine Erstausbildung gehandelt, hätte für den Zeitraum Juni 2023 bis einschließlich August 2023 kein Kindergeldanspruch des Klägers bestanden, da seine Tochter in diesem Zeitraum mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.

Hinweise: Im Einkommensteuerrecht wird der Begriff der Erstausbildung anders geregelt als im Kindergeldrecht. Im Einkommensteuerrecht können die Kosten für eine Zweitausbildung steuerlich abgesetzt werden, wenn die Erstausbildung mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine längere Ausbildungsdauer (von mindestens einem Jahr) ist im Einkommensteuerrecht also vorteilhaft.

Im Kindergeldrecht führt eine Erstausbildung von mindestens einem Jahr hingegen dazu, dass eine anschließende Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führt. Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass diese Unterscheidung vom Gesetzgeber gewollt ist, weil es im Einkommensteuerrecht um das sog. objektive Nettoprinzip geht, im Kindergeldrecht hingegen um das sog. subjektive Nettoprinzip.

Quelle: BFH, Urteil vom 22.4.2026 – III R 7/24; NWB

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