Wirksame Klageerhebung bei Beifügung einer Word-Datei
26. August 2026
Die Klageerhebung durch einen Steuerberater über das sog. besondere Steuerpostfach („beSt“) im Jahr 2023 war wirksam, auch wenn die Klageschrift im Word-Format und nicht im PDF- oder TIFF-Format übermittelt wurde, solange die Gerichtsakten als Papierakten geführt wurden und die Klageschrift druckbar war sowie zur Papierakte genommen werden konnte.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen beim Finanzgericht elektronisch über das sog. besondere Steuerpostfach („beSt“) einreichen. Nach dem Gesetz muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Außerdem muss das elektronische Dokument im Dateiformat PDF übermittelt werden.
Sachverhalt: Der Steuerberater des Klägers erhob im September 2023 beim Finanzgericht Klage und übermittelte die Klage über „beSt“. Die Klageschrift übermittelte er im docx-Format, also als Word-Dokument, und die weiteren Anlagen im PDF-Format. Das Finanzgericht druckte die Klageschrift und die Anlagen aus und nahm sie zur Akte, die im Papierformat geführt wurde. Das Finanzgericht hielt die Klage für unzulässig, weil die Klageschrift nicht im PDF-Format übermittelt worden war, und wies sie ab. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH).
Entscheidung: Der BFH hielt die Klage für zulässig und verwies den Fall zur weiteren Entscheidung an das Finanzgericht zurück:
Die Klageerhebung über „beSt“ war wirksam. Es war nicht zu beanstanden, dass die Klageschrift im docx-Format eingereicht wurde.
Die Klageschrift war zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Die Eignung ist zu bejahen, wenn das Dokument druckbar ist und zur Papierakte genommen wird. Dies war vorliegend der Fall.
Zwar verlangt das Gesetz auch, dass das elektronische Dokument im Dateiformat PDF übermittelt werden muss. Diese Anforderung steht aber im Zusammenhang mit der elektronischen Gerichtsakte. Durch die Übermittlung im PDF-Format wird sichergestellt, dass das Dokument ohne Weiteres in der elektronischen Gerichtsakte abgelegt werden kann. Durch das PDF-Format soll die Lesbarkeit und die Bearbeitbarkeit der elektronisch eingereichten Dokumente gewährleistet werden.
Das PDF-Format ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Gerichtsakte noch als Papierakte geführt wird und das Dokument ausgedruckt werden kann und zur Papierakte genommen wird. Es wäre dann reine Förmelei, wenn man die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Klageschriftsatzes von dem verwendeten Dateiformat abhängig machen würde.
Hinweise: Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die inhaltlichen Einwendungen des Klägers prüfen.
Mittlerweile ist in der Finanzgerichtsbarkeit die elektronisch geführte Gerichtsakte der Standard. Der Gesetzgeber erhofft sich mit der Digitalisierung ein modernes Image. Tatsächlich gibt es in der Praxis aber eine Vielzahl von Problemen, die es bei Papierakten nicht gab, etwa Wartungsintervalle, in denen eine elektronische Kommunikation nicht möglich ist, die Gefahr eines Hackerangriffs, der ein ganzes Gericht oder Gerichtszweig lahmlegen kann, oder Probleme beim Lesen, Speichern oder Übermitteln der eingereichten Schriftsätze.
Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – VI R 20/24; NWB