Kein Übergang der Abschreibungsbeträge für selbstgenutzte Baudenkmäler auf Erben
20. August 2026
Verstirbt ein Steuerpflichtiger, der Erhaltungsaufwendungen für ein selbst genutztes Baudenkmal getätigt hat, vor Ablauf des zehnjährigen Abschreibungszeitraums, geht der noch nicht vollständig genutzte Abschreibungsbetrag nicht auf den Erben über. Eine Ausnahme gilt nur für zusammenveranlagte Ehegatten.
Hintergrund: Tätigt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem selbstgenutzten Gebäude, das unter Denkmalschutz steht, so kann er die Aufwendungen im Jahr der Beendigung der Baumaßnahmen sowie in den neun Folgejahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen.
Sachverhalt: Die Eltern des Klägers hatten im Zeitraum 2009 bis 2015 ein Gebäude, das unter Denkmalschutz stand, saniert und seit 2016 selbst genutzt. Im Jahr 2017 verstarb der Vater, und anschließend gehörte das Grundstück dem Kläger sowie seiner Mutter jeweils zur Hälfte. Der zehnjährige Abschreibungszeitraum für die im Zeitraum 2009 bis 2015 durchgeführte Sanierung war im Streitjahr 2018 noch nicht abgelaufen, und es stand rechnerisch im Jahr 2018 noch ein Abschreibungsbetrag (sog. Abzugsbetrag) von ca. 105.000 € zur Verfügung. Das Finanzamt stellte diesen Betrag aber nur in Höhe von ca. 52.500 € fest und rechnete ihn ausschließlich der Mutter zu. Es begründete dies damit, dass der Abzugsbetrag nicht auf den Erben übergehe.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Das Gesetz enthält keine Regelung, ob der vom Erblasser nicht genutzte Abzugsbetrag auf den Erben übergeht.
Der sog. Große Senat des BFH hat jedoch vor geraumer Zeit entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag nicht vom Erblasser auf den Erben übergeht, sondern dass diese Verluste untergehen. Die Leistungsfähigkeit des Erben, die für die Einkommensbesteuerung maßgeblich ist, wird durch die Verluste, die der Erblasser erlitten hat, nämlich nicht gemindert.
Auch der Abzugsbetrag, der Aufwendungen für ein denkmalgeschütztes Gebäude enthält, ist eine höchstpersönliche Position, die nicht auf den Erben übergeht, da sie die Leistungsfähigkeit des Erben nicht mindert; denn der Erbe hat keine Bauaufwendungen getätigt.
Hinweise: Im Ergebnis sind damit die hälftigen Bauaufwendungen ab 2018 nicht mehr steuerlich nutzbar.
Das Gesetz enthält eine Sonderregelung für zusammenveranlagte Ehegatten. Stirbt ein Ehegatte, kann der andere Ehegatte den Abzugsbetrag, der auf den verstorbenen Ehegatten entfällt, weiterführen. Diese Sonderregelung gilt aber nicht für andere Hinterbliebene wie z.B. die Kinder.
Sonderregelungen gibt es auch für den Bereich der Einkünfte: So kann z.B. ein Rechtsnachfolger nach der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs auf ihn die Buchwerte fortführen. Der streitige Abzugsbetrag betraf aber nicht den Einkünftebereich, da das Gebäude selbstgenutzt wurde.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.3.2026 – X R 23/24; NWB