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Handhabung der Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

Handhabung der Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie8. July 2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat kürzlich zur Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie ab dem
1.7.2020 Stellung
genommen. Dabei geht es um die Aufteilung von Pauschalpreisen, die sowohl für
ermäßigt besteuerte Speisen als auch für regulär besteuerte Getränke bezahlt
werden. Das BMF ermöglicht Unternehmern eine pauschale Aufteilung der
erhaltenen Zahlungen.

Hintergrund: Für die Zeit
vom 1.7.2020 bis zum
31.12.2020
wurde der allgemeine
Steuersatz von vormals 19 % auf 16 % sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von
7 % auf 5 % abgesenkt. Darüber hinaus wurde eine auf ein Jahr befristete
Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie
beschlossen. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem
1.7.2021
erbrachte Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen (Abgabe verzehrfertiger Speisen) ist der
ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Eine
Ausnahme hiervon bildet die Abgabe von Getränken (sowohl alkoholische als auch
antialkoholische Getränke).

Für die Besteuerung sämtlicher
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (also sowohl „im
Haus“ als auch „außer-Haus“) bedeutet dies

  • für den Zeitraum 1.7.2020 bis
    31.12.2020:
    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % (Ausnahme: Getränke, dort
    16 %) und

  • für den Zeitraum 1.1.2021 bis
    30.6.2021:
    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (Ausnahme: Getränke, dort
    19 %).

Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens
: Das BMF beschäftigt sich mit der
Frage, wie Pauschalpreise aufzuteilen sind,
die sowohl für Speisen als auch für Getränke gezahlt werden:

  • Zahlt der Gast einen
    Pauschalpreis, der Speisen und Getränke umfasst, z.B. für ein Buffet oder für
    ein All-Inclusive-Angebot, können 30 % des Pauschalpreises als Entgelt für die
    Getränke angesetzt werden. Diese 30 % sind dann mit dem regulären Steuersatz zu
    besteuern, während die verbleibenden 70 % dem ermäßigten Satz
    unterliegen.

  • Zahlt der Gast einen
    Pauschalpreis, der nicht nur Speisen und Getränke umfasst, sondern für weitere
    Leistungen („Business-Package“ oder „Servicepauschale“ für kurzfristige
    Beherbergungsleistungen z.B. im Hotel) anfällt, wie z.B. für die Reinigung von
    Kleidung, Transfer, Nutzung von Sauna und Fitnessmöglichkeiten oder die
    Überlassung von Parkplätzen, so können 15 % des Pauschalpreises mit dem
    regulären Umsatzsteuersatz besteuert werden, während die verbleibenden 85 % dem
    ermäßigten Umsatzsteuersatz, der für Hotelübernachtungen und Speisen gilt,
    unterworfen werden.

Hinweis: Die hier
genannten Pauschalsätze von 30 % bzw. 15 % sind sog. Nichtbeanstandungen. Der
Unternehmer kann also auch Einzelaufzeichnungen fertigen und anhand dieser
Einzelaufzeichnungen den jeweiligen Umsatzsteuersatz anwenden.

Das BMF-Schreiben gilt ab dem
1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Zu beachten ist, dass ab dem
1.7.2021
dann sowohl für Speisen als auch für Getränke, die
in der Gastronomie verzehrt werden, ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von
19 % gilt.

Zu kritisieren ist, dass das
aktuelle BMF-Schreiben erst am
2.7.2020
veröffentlicht worden ist, obwohl die Minderung der Umsatzsteuersätze ab dem
1.7.2020 gilt und
die Umstellung auf die neuen Umsatzsteuersätze für Unternehmer einen
erheblichen organisatorischen Aufwand bedeutet.

BMF-Schreiben v. 2.7.2020 –
III C 2 – S 7030/20/10006 :006; NWB

Förderung der Elektromobilität – höhere Kaufprämie für Elektro-Fahrzeuge

Förderung der Elektromobilität – höhere Kaufprämie für
Elektro-Fahrzeuge
8. July 2020

Die geänderte Förderrichtlinie zur
„Innovationsprämie“ wurde am
7.7.2020 im
Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am
8.7.2020 in
Kraft. Damit wird der staatliche Anteil für die Förderung von E-Autos
verdoppelt. So erhalten reine E-Autos künftig eine Förderung in Höhe von bis zu
9.000 €; Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu
6.750 €. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi) aktuell hin.

Hierzu führt das
BMWi u.a. weiter aus:

Ab dem
8.7.2020 wird im
bestehenden System des sog. Umweltbonus der
Bundesanteil befristet bis
31.12.2021
verdoppelt. Der Herstelleranteil bleibt unberührt.

Von der
„Innovationsprämie“ können – auch rückwirkend – folgende gekaufte
oder geleaste Fahrzeuge profitieren:

  • Neue Fahrzeuge, die nach dem
    3.6.2020 und bis
    einschließlich zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden,
    sowie

  • junge gebrauchte Fahrzeuge,
    deren Erstzulassung nach dem
    4.11.2019 und die
    Zweitzulassung nach dem 3.6.2020 und bis zum
    31.12.2021
    erfolgt.

Hinweise:

Ein Antrag auf Förderung durch
die „Innovationsprämie“ ist bis einschließlich zum
31.12.2021 beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich.

Die Erhöhung des Umweltbonus soll
im bestehenden System umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Anträge auch in
Zukunft elektronisch beim BAFA gestellt werden können. Eine gesonderte
Beantragung der Innovationsprämie ist nach Aussage des BAFA nicht notwendig.
Die erhöhten Fördersätze wird das BAFA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen
automatisch auszahlen. Weitere Infos hierzu sind auf der
Homepage des BAFA
veröffentlicht.

Die „Innovationsprämie“ geht auf
das Ergebnis des Koalitionsausschusses vom
3.6.2020 zurück.
Neben der befristeten Verdopplung des Bundesanteils sieht die geänderte
Förderrichtlinie ein Verbot der Kumulierung mit der Förderung durch andere
öffentliche Mittel vor. Dies soll eine Überförderung ausschließen. Die
Europäische Kommission hat die „Innovationsprämie“ beihilferechtlich
geprüft.

BMWi, Pressemitteilung v.
7.7.2020
sowie BAFA online; NWB

Erlass von Pfändungsverfügungen ohne Unterschrift

Erlass von Pfändungsverfügungen ohne Unterschrift6. July 2020

Zwar dürfen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mithilfe der EDV
erlassen werden, so dass eine Unterschrift nicht erforderlich ist. Allerdings
muss die Behörde die Entscheidung über den Erlass der Pfändungs- und
Einziehungsverfügung treffen und darf dabei lediglich durch die EDV unterstützt
werden. Der formularmäßige Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist
nicht zulässig, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die begründet
werden muss.

Hintergrund: Bezahlt ein
Steuerpflichtiger seine Steuerschulden nicht, kann das Finanzamt eine
Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer Bank erlassen, bei der der
Steuerpflichtige ein Konto unterhält. Die Bank darf dann das Kontoguthaben
nicht dem Steuerpflichtigen auszahlen, sondern muss es an das Finanzamt
überweisen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Bank, die vom Hauptzollamt in den Jahren 2017 mehr als 100 Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen erhalten hatte; denn das Hauptzollamt führte die
Vollstreckung für andere Behörden und Krankenkassen durch. Das Hauptzollamt
erstellte die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mittels eines
„Elektronischen Vollstreckungssystems“, druckte diese aus und
stellte sie der Klägerin zu. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen
enthielten im Briefkopf den Namen und die Anschrift des Hauptzollamts und den
Namen des Sachbearbeiters; sie enthielten aber weder eine Unterschrift noch ein
Dienstsiegel, sondern nur den Satz: „Dieses Schriftstück ist ohne
Unterschrift und ohne Namensangabe gültig.“ Die Klägerin machte die
Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen geltend.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind schriftlich
    ergangen und nicht elektronisch übermittelt worden. Eine elektronische
    Übermittlung ist bei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach dem Gesetz
    ausgeschlossen. Denn bei Pfändungsmaßnahmen kommt es auf die Rangfolge an, die
    bei einer elektronischen Übermittlung schwerer feststellbar wäre als bei einer
    schriftlichen Bekanntgabe.

  • Zwar müssen Verwaltungsakte wie Pfändungs- und
    Einziehungsverfügungen grundsätzlich eine Unterschrift enthalten; dies gilt
    aber nicht für Verwaltungsakte, die formularmäßig oder mithilfe elektronischer
    Rechnungen erlassen werden:

  • Ein formularmäßiger Erlass wäre bei einer Pfändungs- und
    Einziehungsverfügung jedoch unzulässig. Denn eine Pfändungs- und
    Einziehungsverfügung ist eine Ermessensentscheidung, die begründet werden muss.
    Die Behörde muss also darlegen, von welchen Gesichtspunkten sie bei ihrer
    Entscheidung ausgegangen ist. Ein formularmäßiger Erlass ist hingegen gegeben,
    wenn ein Formular verwendet wird, das ausgefüllt werden, aber nicht wesentlich
    geändert werden kann, sondern allenfalls mit kurzen Erläuterungen in wenigen
    Zeilen versehen werden kann.

  • Der Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung mithilfe
    einer automatischen Einrichtung, d. h. mittels EDV, ist zwar möglich und würde
    ebenfalls keine Unterschrift erfordern. Jedoch muss sichergestellt sein, dass
    die Entscheidung über den Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung von
    der Behörde getroffen wird und dass die EDV nur ein Hilfsmittel ist. Die
    Behörde muss also über die Art und Weise der Entscheidung sowie über das
    Ergebnis der Datenverarbeitung durch die Programmierung entscheiden.

Hinweise: Das FG muss nun
ermitteln, wie genau das „Elektronische Vollstreckungssystem“
durch das Hauptzollamt genutzt wird. Dabei wird es darauf ankommen, in welcher
Weise und unter welchen Voraussetzungen das „Elektronische
Vollstreckungssystem“ die Entscheidungen, die die Behörde trifft,
unterstützt und umsetzt.

Sollte sich herausstellen, dass die Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen automatisch erstellt und abgesandt werden, ohne dass der
Sachbearbeiter mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung überhaupt befasst
ist, dürfte dies zur Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen
führen.

BFH, Urteil v. 17.12.2019 – VII R 62/18; NWB

Gerüstbauer darf keine Rückstellung für Abbau und Rücktransport der Gerüste bilden

Gerüstbauer darf keine Rückstellung für Abbau und Rücktransport der
Gerüste bilden
6. July 2020

Ein Gerüstbauer darf für seine vertragliche Verpflichtung, das
Gerüst nach Abschluss der Bauarbeiten abzubauen und abzutransportieren, keine
Rückstellung bilden. Denn diese vertragliche Verpflichtung wird durch sein
eigenbetriebliches Interesse an einer Weiterbenutzung der Gerüstbauteile
überlagert.

Hintergrund: Für ungewisse
Verbindlichkeiten sind gewinnmindernd Rückstellungen in der Bilanz zu bilden.
Die Ungewissheit kann dem Grunde nach oder der Höhe nach am Bilanzstichtag
bestehen, weil z. B. der genaue Betrag der Verpflichtung noch nicht bekannt
ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Gerüstbauerin, die sich in ihren Verträgen u. a. dazu verpflichtete, das
Gerüstmaterial nach Abschluss der jeweiligen Bauarbeiten abzubauen und wieder
abzutransportieren. Sie bildete für diese Verpflichtung in ihren Bilanzen ab
2002 eine Rückstellung, in der sie die Personalkosten für den Abbau sowie die
Transportkosten ansetzte. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar sind für Verpflichtungen gegenüber Dritten Rückstellungen
    zu bilden, weil der Unternehmer durch die Verpflichtung wirtschaftlich belastet
    wird.

  • Dennoch kann es in Betracht kommen, auch ein
    eigenbetriebliches Interesse als Grund für die wirtschaftliche Belastung zu
    berücksichtigen. Eine Rückstellung scheidet daher aus, wenn die Verpflichtung,
    die gegenüber dem Dritten besteht, bei wirtschaftlicher Betrachtung durch ein
    eigenbetriebliches Interesse vollständig
    überlagert wird.

  • Im Streitfall schied eine Rückstellung aus, weil das
    eigenbetriebliche Interesse der Klägerin an dem Abbau und dem Rücktransport der
    Gerüstbauteile die zivilrechtliche Verpflichtung zum Abbau und der Beseitigung
    der Gerüstbauteile vollständig überlagerte. Denn die Klägerin benötigte die
    Gerüstbauteile, um Folgeaufträge ausführen zu können. Immerhin hat die Klägerin
    selbst bei Entfernungen von bis zu 675 km zwischen der Baustelle und ihrem
    Zentrallager nicht davon Abstand genommen, die Gerüstbauteile
    zurückzutransportieren.

Hinweis: Der BFH lehnte eine
anteilige Bildung der Rückstellung ab, weil der Transportvorgang einen
einheitlichen Vorgang darstellt, der nicht aufgeteilt werden kann.

BFH, Urteil v. 22.1.2020 – XI R 2/19; NWB

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