Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 1.1.2019
geplant24. March 2022
Der Gesetzgeber plant für
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen monatlichen Zinssatz von 0,15 % bzw.
jährlichen Zinssatz von 1,8 % rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab
1.1.2019. Dies
würde den bislang geltenden Zinssatz von 6 % jährlich ablösen. Damit reagiert
der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur
Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % ab dem
1.1.2019.
Hintergrund: Das BVerfG
hat im Jahr 2021 den gesetzlichen Zinssatz für Nachzahlungs- und
Erstattungszinsen in Höhe von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem
1.1.2019 als
verfassungswidrig beurteilt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum
31.7.2022
aufgefordert. Der Gesetzentwurf liegt nun vor.
Wesentlicher
Inhalt des Gesetzentwurfs:
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Rückwirkend für
Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 soll ein Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 %
monatlich) gelten. -
Für Verzinsungszeiträume bis
zum 31.12.2018
bleibt es beim bisherigen Zinssatz von 6 % jährlich.Hinweis: Es kann somit
bei Verzinsungszeiträumen, die sich über den
1.1.2019
erstrecken, zu unterschiedlichen Zinssätzen kommen. In diesem Fall soll der
Zinslauf nach der Neuregelung in Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt werden.
Für die Teilverzinsungszeiträume sind die Zinsen jeweils tageweise zu
berechnen. -
Erstmals zum
1.1.2026 soll der
neue Zinssatz von 1,8 % jährlich evaluiert werden, so dass es zu einer
Anpassung kommen kann. Eine Anpassung soll erfolgen, wenn sich eine Abweichung
zwischen dem evaluierten Zinssatz und dem bisherigen Zinssatz von mehr als
einem Prozentpunkt ergibt.Hinweis: Die Evaluierung
soll alle drei Jahre stattfinden, so dass es künftig regelmäßig zu Anpassungen
des Zinssatzes kommen kann.
Hinweise: Die
Neuregelung, die für Verzinsungszeiträume ab
1.1.2019 gelten,
soll in allen anhängigen Verfahren gelten. Der Gesetzgeber weist jedoch selbst
auf die Regelung zum Vertrauensschutz hin, die Steuerpflichtige, die
Erstattungszinsen in Höhe von 6 % für den Verzinsungszeitraum ab
1.1.2019 bereits
erhalten haben, grundsätzlich vor einer nachteiligen Änderung schützt.
Eine Änderung des 6 %igen
Zinssatzes für die Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Hinterziehung oder
eine Änderung der Höhe des 12 %igen Säumniszuschlags, in dem auch ein
Zinsanteil enthalten ist, ist nicht vorgesehen.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung der
Abgabenordnung und des
Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung;
NWB