Buchhaltungsbüro Zietmann
Montag - Freitag
10.00 - 16.00 Uhr
+49 30 / 65 004 334 info@bhb-zietmann.de
Tietjenstraße 38
12309 Berlin
  • Start
  • Leistungen
    • Buchführung
    • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • E-Commerce
  • Preise
  • News
  • Kontakt
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Online-Terminkalender
  • Downloads
  • Login
Buchhaltungsbüro Zietmann
  • Start
  • Leistungen
    • Buchführung
    • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • E-Commerce
  • Preise
  • News
  • Kontakt
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Online-Terminkalender
  • Downloads
  • Login
Allgemein, Recht, Recht: Alle, Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Recht: Gesetzgebung, Steuern, Steuern: Alle Steuerzahler, Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer, Steuern: Gesetzgebung, Steuern: Kapitalanleger, Steuern: Unternehmer, Steuern: Vermieter, Steuernews, Uncategorized

Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts16. January 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich zum Nachweis von
Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts. Der Nachweis
ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche
Belastungen.

Hintergrund: Außergewöhnliche
Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz
muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im
Krankheitsfall insbesondere durch eine Verordnung eines Arztes oder
Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen. Der Kauf der
Medikamente ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens:

Im Fall der Einlösung eines sog. E-Rezepts ist der Nachweis der
Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der
Online-Apotheke zu erbringen. Bei Privatversicherten ist der Nachweis
alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende
Angaben enthalten:

  • Name des Steuerpflichtigen,

  • Art der Leistung (z.B. Name des
    Arzneimittels),

  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die

  • Art des Rezeptes.

Hinweis: Grundsätzlich gilt das
Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch beanstandet es die
Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht, wenn sich aus dem
Kassenbeleg nicht der Name des Steuerpflichtigen ergibt.

Quelle: BMF-Schreiben v. 26.11.2024 – IV C 3 – S
2284/20/10002 :005; NWB



Kategorien
  • Allgemein (914)
  • Recht (917)
  • Recht: Alle (917)
  • Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer (503)
  • Recht: Gesetzgebung (503)
  • Steuern (963)
  • Steuern: Alle Steuerzahler (934)
  • Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer (921)
  • Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer (923)
  • Steuern: Gesetzgebung (918)
  • Steuern: Kapitalanleger (918)
  • Steuern: Unternehmer (940)
  • Steuern: Vermieter (918)
  • Steuernews (914)
  • Uncategorized (914)
   zurück

Gern stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung - kontaktieren Sie uns!

Kontakt

Informationen

Buchhaltungsbüro
Zietmann GmbH
Tietjenstraße 38
12309 Berlin
Mo – Fr: 10.00 – 16.00 Uhr

Kontakt

030/65 004 334
030/25 741 207
info@bhb-zietmann.de
Facebook

Links

Impressum
Datenschutz
E-Commerce
News
Downloads

Hinweis

Die von uns angebotenen Dienstleistungen beziehen sich ausschließlich auf den Rahmen des § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz.

Copyright © Buchhaltungsbüo Zietmann GmbH