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Keine Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmschule29. March 2022

Eine Schwimmschule erzielt keine
umsatzsteuerfreien Umsätze. Denn es handelt sich beim Schwimmunterricht nicht
um umsatzsteuerbefreiten Schul- oder Hochschulunterricht.

Hintergrund: Sowohl nach
dem deutschen Umsatzsteuerrecht als auch nach dem europäischen
Umsatzsteuerrecht werden Unterrichtsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen
von der Umsatzsteuer befreit.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Schwimmschule betrieb. Sie
behandelte ihre Leistungen in den Jahren 2007 bis 2009 als umsatzsteuerfrei,
während das Finanzamt sie als umsatzsteuerpflichtig ansah. Der Fall kam zum
Bundesfinanzhof (BFH), der ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen
Gerichtshof (EuGH) richtete. Der EuGH hat die Umsatzsteuerfreiheit für
Schwimmunterricht verneint. Der BFH hat nun das Verfahren
abgeschlossen.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat sich der Auffassung des EuGH angeschlossen und die
Klage abgewiesen:

  • Zwar gibt es eine
    Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht für Schul- und Bildungsleistungen
    von Privatschulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender
    Einrichtungen, wenn die Kultusbehörde bescheinigt, dass die Schule bzw.
    Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine bestimmte Prüfung vorbereitet. Diese
    Umsatzsteuerbefreiung war aber nicht anwendbar, weil die Klägerin in den
    Streitjahren 2007 bis 2009 keine Prüfungen durchführte, die für einen Beruf
    vorbereiteten. Außerdem hatte die Klägerin nicht die erforderliche
    Bescheinigung der Kultusbehörde.

  • Auch eine weitere
    Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht schied aus, die juristischen Personen
    des öffentlichen Rechts, Berufsverbänden oder Volkshochschulen gewährt wird.
    Denn die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und gehörte nicht
    zu den begünstigten Einrichtungen.

  • Schließlich ist auch eine
    Umsatzsteuerfreiheit für Schul- oder Hochschulunterricht nach europäischem
    Recht nicht zu gewähren. Denn nach dem EuGH-Urteil ist Schwimmunterricht kein
    Schul- bzw. Hochschulunterricht. Schwimmunterricht dient nämlich nicht der
    Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten
    bezüglich eines breiten und vielfältigen Stoffspektrums, wie dies beim Schul-
    und Hochschulunterricht typisch ist.

  • Vielmehr handelt es sich beim
    Schwimmunterricht um einen spezialisierten und punktuell
    erteilten Unterricht
    , der mit einer Schul- oder
    Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist. Ob Schwimmunterricht dem Gemeinwohl
    dient, ist unbeachtlich.

Hinweise: Der BFH war an
die Entscheidung des EuGH gebunden, so dass das aktuelle BFH-Urteil keine
Überraschung mehr ist. Es wird nun aber deutlich, dass der BFH an seiner
bisherigen Rechtsprechung, die eher zu einer Umsatzsteuerbefreiung gelangte,
nicht mehr festhalten können wird. So hatte der BFH in der Vergangenheit etwa
die Umsatzsteuerfreiheit für ein Ballett- und Tanzstudio bejaht, weil
jedenfalls ein kleiner Teil der Ballettschüler die spätere Aufnahmeprüfung an
der staatlichen Musikhochschule bestand und eine weitere Berufsausbildung
anstrebte. Der BFH lässt zwar offen, ob er hieran noch festhalten kann.
Angesichts der Entscheidung des EuGH, der die Umsatzsteuerfreiheit auf
typischen Schul- bzw. Hochschulunterricht beschränkt, dürfte dies allerdings
kaum der Fall sein.

BFH, Urteil v. 16.12.2021 – V R
31/21 (V R 32/18); NWB



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