Keine Steuerermäßigung für Reinigung der Fahrbahn und für Reparatur in
der Werkstatt des Handwerkers2. December 2020
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird nicht
für die Reinigung der Fahrbahn der öffentlichen Straße vor dem Haus gewährt.
Außerdem wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt
nicht gewährt, wenn die Reparatur nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen,
sondern in der Werkstatt des Handwerkers durchführt wird.
Hintergrund: Für haushaltsnahe
Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt wird eine
Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten (keine Materialkosten) gewährt.
Diese Ermäßigung wird also direkt von der Steuer abgezogen. Der maximale
Ermäßigungsbetrag beläuft sich auf 4.000 € bei haushaltsnahen
Dienstleistungen und auf 1.200 € bei Handwerkerleistungen.
Sachverhalt: Der Kläger zahlte
im Streitjahr ca. 100 € für die öffentliche Straßenreinigung. Außerdem
ließ er sein Hoftor durch einen Handwerker reparieren, der die Reparatur in
seiner Werkstatt durchführte und danach das Hoftor wieder auf dem Grundstück
des Klägers einbaute; die Lohnkosten betrugen ca. 980 €. Der Kläger
machte für jeweils 20 % von 100 € und von 980 € die
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im
eigenen Haushalt geltend.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts (FG), das der Klage
stattgegeben hatte, auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das FG
zurück:
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Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setzt
voraus, dass die Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht
wird. Hierzu können auch Dienstleistungen gehören, die außerhalb der
Grundstücksgrenze erbracht werden, sofern ein räumlicher Zusammenhang zum
Haushalt besteht und die Tätigkeit üblicherweise von einem Mitglied des
Haushalts erbracht wird, z.B. die Reinigung des Gehwegs vor dem Grundstück des
Steuerpflichtigen. -
Die Reinigung der Fahrbahn der Straße vor dem Grundstück wird
üblicherweise aber nicht von Mitgliedern des Haushalts erbracht. Zudem fehlt es
bei der Fahrbahn am räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt; denn
dieser Zusammenhang endet an der Bordsteinkante des öffentlichen Gehwegs vor
dem selbstgenutzten Haus des Steuerpflichtigen. -
Das FG muss nun ermitteln, ob in dem Betrag von 100 €
auch ein Anteil für die Reinigung des öffentlichen Gehwegs enthalten ist;
dieser Anteil wäre nämlich – anders als der Anteil für die Reinigung der
Fahrbahn – steuerbegünstigt. -
Die Reparatur des Hoftores ist grundsätzlich nicht
steuerbegünstigt, da die Reparatur nicht im Haushalt des Klägers durchgeführt
worden ist, sondern in der Werkstatt des Handwerkers. Es fehlt damit an dem
räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt, so dass lediglich ein funktionaler
Zusammenhang besteht. Es genügt nicht, dass die Leistung teilweise im Haushalt
des Steuerpflichtigen erbracht wird oder dass sie für den Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht wird. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der
Leistungserfolg im Haushalt des Steuerpflichtigen eintritt oder ob die
Handwerkerleistung auch im Haushalt hätte durchgeführt werden können. -
Soweit die Handwerkerleistung auf dem Grundstück des
Steuerpflichtigen erbracht worden sein sollte, z.B. der Einbau und Ausbau des
Tores, kommt eine anteilige Steuerermäßigung in Betracht. Das FG muss nun den
entsprechenden Anteil ermitteln.
Hinweis: Bei
Handwerkerleistungen ist nicht der gesamte Rechnungsbetrag begünstigt, sondern
nur der auf die Arbeitskosten entfallende Anteil. Die Steuerermäßigung wird
also nicht für Ersatzteile oder Material gewährt.
Ob ein räumlicher Zusammenhang mit dem Haushalt des
Steuerpflichtigen besteht, ist durchaus eine Wertungsfrage. So hat der BFH z.B.
die Steuerermäßigung für die Kosten eines Altenheimbewohners für ein
Notrufsystem gewährt, weil dieses System zu einer Hilfeleistung im Haushalt
führen sollte. Unschädlich war, dass der Sanitätsdienst, der im Notfall tätig
werden sollte, außerhalb des Altenheims und damit außerhalb des Haushalts des
Altenheimbewohners saß.
BFH, Urteil vom 13.5.2020 – VI R 4/18; NWB