Buchhaltungsbüro Zietmann
Montag - Freitag
10.00 - 16.00 Uhr
+49 30 / 65 004 334 info@bhb-zietmann.de
Tietjenstraße 38
12309 Berlin
  • Start
  • Leistungen
    • Buchführung
    • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • E-Commerce
  • Preise
  • News
  • Kontakt
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Online-Terminkalender
  • Downloads
  • Login
Buchhaltungsbüro Zietmann
  • Start
  • Leistungen
    • Buchführung
    • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • E-Commerce
  • Preise
  • News
  • Kontakt
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Online-Terminkalender
  • Downloads
  • Login
Allgemein, Recht, Recht: Alle, Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Recht: Gesetzgebung, Steuern, Steuern: Alle Steuerzahler, Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer, Steuern: Gesetzgebung, Steuern: Kapitalanleger, Steuern: Unternehmer, Steuern: Vermieter, Steuernews, Uncategorized

Kein steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähiger privater Stiftung20. November 2023

Bei einer rechtsfähigen privaten Stiftung wird kein steuerliches
Einlagekonto festgestellt. Denn eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, und das
Gesetz sieht für Vermögensmassen kein steuerliches Einlagekonto vor.

Hintergrund: Bei
Kapitalgesellschaften wird ein steuerliches Einlagekonto durch Bescheid
festgestellt. Hierin werden die Einlagen der Gesellschafter festgehalten, damit
diese in einem Folgejahr steuerfrei im Rahmen einer sog. Einlagenrückgewähr von
der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts, die durch den X als
Stifter im Jahr 2010 gegründet und mit einem Anfangsvermögen ausgestattet
wurde. Es handelte sich dabei um eine Familienstiftung, deren Stiftungszweck
die Förderung der Familie des X war. Nachdem X weitere Zahlungen in die
Stiftung geleistet hatte, beantragte die Klägerin die gesonderte Feststellung
des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2013. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Für die gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
    bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Die
    bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.

  • Nach dem Gesetz ist die gesonderte Feststellung nur für
    unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sowie für andere
    unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen
    vorgesehen.

  • Die Klägerin war als rechtsfähige private Stiftung des
    bürgerlichen Rechts aber weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Körperschaft
    oder Personenvereinigung, sondern eine Vermögensmasse. An einer rechtsfähigen
    privaten Stiftung können sich die Begünstigten (sog. Destinatäre) – im
    Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft, Körperschaft oder Personenvereinigung
    – weder am Vermögen beteiligen, noch können sie Mitgliedschaftsrechte
    haben.

  • Die Nichterwähnung von Vermögensmassen in der Regelung über
    das steuerliche Einlagekonto ist kein Versehen des Gesetzgebers. Denn der
    Wortlaut des Gesetzes, das Vermögensmassen gerade nicht erwähnt, ist eindeutig.

Hinweise: Der BFH weist darauf
hin, dass ein gesondertes Feststellungsverfahren auch mit Belastungen verbunden
wäre, weil z.B. Feststellungserklärungen abzugeben sind oder weil sich eine
fehlerhafte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auch zu Ungunsten der
Destinatäre auswirken könnte.

Im Übrigen ist es auch ohne gesonderte Feststellung eines
steuerlichen Einlagekontos nicht ausgeschlossen, dass an einen Destinatär
(Begünstigten) eine steuerfreie Einlagerückgewähr erfolgen kann. Denn die
Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagerückgewähr können im
Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Destinatärs geklärt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 17.5.2023 – I R 42/19; NWB



Kategorien
  • Allgemein (914)
  • Recht (917)
  • Recht: Alle (917)
  • Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer (503)
  • Recht: Gesetzgebung (503)
  • Steuern (963)
  • Steuern: Alle Steuerzahler (934)
  • Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer (921)
  • Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer (923)
  • Steuern: Gesetzgebung (918)
  • Steuern: Kapitalanleger (918)
  • Steuern: Unternehmer (940)
  • Steuern: Vermieter (918)
  • Steuernews (914)
  • Uncategorized (914)
   zurück

Gern stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung - kontaktieren Sie uns!

Kontakt

Informationen

Buchhaltungsbüro
Zietmann GmbH
Tietjenstraße 38
12309 Berlin
Mo – Fr: 10.00 – 16.00 Uhr

Kontakt

030/65 004 334
030/25 741 207
info@bhb-zietmann.de
Facebook

Links

Impressum
Datenschutz
E-Commerce
News
Downloads

Hinweis

Die von uns angebotenen Dienstleistungen beziehen sich ausschließlich auf den Rahmen des § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz.

Copyright © Buchhaltungsbüo Zietmann GmbH