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Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf einer Eigentumswohnung mit
häuslichem Arbeitszimmer
29. September 2020

Der Verkauf einer Eigentumswohnung,
in der ein häusliches Arbeitszimmer beruflich genutzt wurde, führt innerhalb
der zehnjährigen Spekulationsfrist nicht zu einem Spekulationsgewinn, weil die
gesetzliche Ausnahme für eigengenutzte Immobilien greift. Zwar diente das
Arbeitszimmer nicht eigenen Wohnzwecken; es genügt aber, dass die Wohnung
überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Hintergrund: Der Verkauf
einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung kann zu einem
steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen. Die Steuerpflicht besteht aber
nicht für selbstgenutzte Immobilien.

Sachverhalt: Die Klägerin
hatte 2012 eine Eigentumswohnung für ca. 340.000 € gekauft und diese
2017 für ca. 490.000 € verkauft. Die Klägerin war Arbeitnehmerin und
hatte in ihrer Eigentumswohnung ein häusliches Arbeitszimmer für ihre Tätigkeit
als Arbeitnehmerin genutzt; der Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche
betrug 10,41 %. Das Finanzamt behandelte den Gewinn aus dem Verkauf der
Eigentumswohnung als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, soweit er auf das
Arbeitszimmer entfiel.

Entscheidung:
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Klage
statt:

  • Ein Spekulationsgewinn ist
    nicht steuerpflichtig, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden
    ist. Dies war bei der Eigentumswohnung der Klägerin der Fall, da sie in der
    Wohnung selbst wohnte.

  • Zwar diente das Arbeitszimmer
    nicht eigenen Wohnzwecken der Klägerin, sondern wurde zur Einkünfteerzielung
    genutzt. Bei der Steuerpflicht eines Spekulationsgewinns aus dem Verkauf einer
    Immobilie kommt es aber nicht auf den einzelnen Raum an, sondern auf die
    gesamte Immobilie; denn der Gesetzgeber besteuert den Gewinn aus dem Verkauf
    eines Wirtschaftsguts, d.h. der Immobilie.

  • Die Immobilie war die
    Eigentumswohnung, und diese wurde überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
    Auf das Arbeitszimmer entfiel nämlich nur ein Anteil von 10,41 %. Ein solcher
    Anteil ist unwesentlich.

Hinweise: Würde man die
Gegenauffassung vertreten und einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn
bejahen, soweit er auf das Arbeitszimmer entfällt, müsste dies
konsequenterweise auch dann gelten, wenn der häusliche Arbeitsbereich nicht die
steuerlichen Voraussetzungen eines Arbeitszimmers erfüllt, weil er sich z.B. im
Wohnzimmer befindet (sog. Arbeitsecke).

Gegen das Urteil ist Revision
eingelegt worden. Die Frage, ob ein Spekulationsgewinn hinsichtlich eines
Arbeitszimmers steuerpflichtig ist, ist unter den Finanzgerichten sehr
umstritten. Der Bundesfinanzhof wird diese Streitfrage nun klären müssen.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom
23.7.2020 – 5 K 338/19, Rev. beim BFH: Az. IX R 27/19; NWB



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