Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet25. November 2024
Der Bundesrat hat am
22.11.2024 dem
JStG 2024 zugestimmt.
Das JStG 2024 enthält eine Vielzahl
thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die
überwiegend technischen Charakter haben, z.B.:
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Die Steuerbefreiung für kleine
Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die
maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). -
Die als Sonderausgaben zu
berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent,
der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 €
erhöht. -
Bei Pflege- und
Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen – wie das bereits bei
haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist – den Erhalt einer Rechnung und
die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers
voraus. -
Bewilligungsbehörden dürfen
Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch
dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von
Finanzbehörden erhalten haben. -
Die Beantragung von Kindergeld
soll elektronisch erfolgen können. -
Bei Stromspeichern werden die
Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie
dies bei Wind und Solaranlagen bereits der Falls ist.
Hinweis: Das Gesetz kann
nun ausgefertigt und verkündet werden. Das JStG 2024 tritt zu einem großen Teil
am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen zu anderen
Daten.
Quelle: u.a.
BundesratKOMPAKT, Meldung v.
22.11.2024; NWB