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Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer und für
Einkommensteuervorauszahlungen
5. January 2022

Das Finanzamt kann sowohl für die hinterzogene Einkommensteuer
eines Veranlagungszeitraums als auch für die Vorauszahlungen dieses
Veranlagungszeitraums Hinterziehungszinsen festsetzen. Eine Doppelverzinsung
liegt nicht vor, weil sich die Verzinsungszeiträume nicht überschneiden; denn
der Verzinsungszeitraum für die Hinterziehungszinsen für die hinterzogenen
Vorauszahlungen endet mit dem Beginn des Verzinsungszeitraums für die
hinterzogene Jahreseinkommensteuer.

Hintergrund: Hinterzogene
Steuern sind zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt
der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die
hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden
wären. Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern.

Sachverhalt: Die Kläger hatten
in den Veranlagungszeiträumen 2003 bis 2013 ausländische Zinsen nicht erklärt.
Nachdem das Finanzamt dies festgestellt hatte, erließ es geänderte
Einkommensteuerbescheide, nicht aber geänderte Vorauszahlungsbescheide.
Außerdem setzte das Finanzamt im Jahr 2016 Hinterziehungszinsen sowohl für die
hinterzogenen Jahreseinkommensteuern als auch für die hinterzogenen
Vorauszahlungen fest. Dabei begrenzte es den Zinslauf für die hinterzogenen
Vorauszahlungen auf den Tag der Bekanntgabe des entsprechenden
Jahressteuerbescheids. Die Kläger wandten sich gegen die Festsetzung von
Hinterziehungszinsen zu den Vorauszahlungen mit der Begründung, dass es zu
einer Doppelverzinsung gekommen sei.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage überwiegend ab:

  • Die Kläger haben nicht nur die jeweilige Jahreseinkommensteuer
    der Veranlagungszeiträume 2003 bis 2013 hinterzogen, sondern auch weitgehend
    die Vorauszahlungen dieser Jahre. Denn durch die Nichterklärung von
    ausländischen Zinsen in der Einkommensteuererklärung sind auch die
    Vorauszahlungen für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum zu niedrig
    festgesetzt worden.

  • Die Kläger haben die Steuerhinterziehung vorsätzlich begangen.
    Der Vorsatz für eine Hinterziehung von Vorauszahlungen ist zu bejahen, wenn
    gegenüber dem Steuerpflichtigen regelmäßig Vorauszahlungen festgesetzt werden,
    weil er Einkünfte ohne Steuerabzug erzielt und ihm bekannt ist, dass bei einer
    unvollständigen Erklärung dieser Einkünfte auch die Vorauszahlungen für den
    Folgezeitraum zu niedrig ausfallen. Der Steuerpflichtige muss nicht genau
    wissen, in welcher Höhe die künftigen Vorauszahlungen verkürzt werden.

  • Eine Doppelverzinsung erfolgt nicht, wenn Hinterziehungszinsen
    sowohl für die Vorauszahlungen als auch für die Jahreseinkommensteuer
    desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen hätten geleistet
    werden müssen, festgesetzt werden. Denn es werden unterschiedliche
    Verzinsungszeiträume zugrunde gelegt, so dass nicht für ein und denselben
    Verzinsungszeitraum zweimal Hinterziehungszinsen festgesetzt werden.

    • So beginnt der Verzinsungszeitraum für die
      Hinterziehungszinsen mit dem jeweiligen Fälligkeitstag am 10.3., 10.6., 10.9.
      oder 10.12., und er endet mit dem Beginn des Verzinsungszeitraums für die
      hinterzogene Jahreseinkommensteuer, nämlich am Tag der Bekanntgabe des
      Einkommensteuerbescheids oder, falls sich eine Abschlusszahlung aus dem
      Einkommensteuerbescheid ergibt, mit dem Tag der Fälligkeit der
      Abschlusszahlung.

    • Das Finanzamt hat auf diese Abgrenzung der
      Verzinsungszeiträume geachtet, so dass eine Doppelverzinsung nicht eingetreten
      ist.

Hinweise: Für die Festsetzung
von Hinterziehungszinsen ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige
wegen einer Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Es wird also im Rahmen
der Klage gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen entschieden, ob eine
Steuerhinterziehung vorlag.

Neben Hinterziehungszinsen entstehen auch Nachzahlungszinsen.
Allerdings werden die Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen
angerechnet. Hinterziehungszinsen haben für den Steuerpflichtigen den Nachteil,
dass der Verzinsungszeitraum deutlich länger ist.

Eine Verjährung war hinsichtlich der Hinterziehungszinsen nicht
eingetreten. Denn nach dem Gesetz beginnt die Verjährung erst mit Ablauf
desjenigen Jahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern
unanfechtbar geworden ist, nicht aber vor Abschluss des Jahres, in dem ein
eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Im
Streitfall ist es weder zu einer Festsetzung der hinterzogenen Vorauszahlungen
gekommen noch zu einem Abschluss eines Strafverfahrens; damit konnte die
Festsetzungsfrist weder beginnen noch ablaufen.

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für
Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % hatte der BFH nicht. Denn das
Bundesverfassungsgericht hat nur die regulären Nachzahlungszinsen hinsichtlich
des Verzinsungszeitraums ab dem 1.1.2019 als verfassungswidrig angesehen, nicht
aber Hinterziehungszinsen, da diese vom Steuerpflichtigen bewusst in Kauf
genommen werden.

Die Klage hatte zum Teil Erfolg, weil der Vorsatz für zwei
Vorauszahlungsquartale vom Finanzgericht (FG) nicht ausreichend festgestellt
worden war. Der BFH hat die Sache insoweit an das FG zur weiteren Aufklärung
zurückverwiesen.

BFH, Urteil v. 28.9.2021 – VIII R 18/18; NWB



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