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Grenzpendler: Homeoffice kann zum Wechsel des Besteuerungsrechts
führen
10. November 2020

Insbesondere Grenzpendler, die normalerweise täglich von ihrem
Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen
Ausgangsbeschränkungen betroffen. Wenn sie nun vermehrt ihrer Tätigkeit im
Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann,
wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens
(DBA) der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl
an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu
einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Hintergrund: In Deutschland
wohnhafte Arbeitnehmer dürfen in Österreich besteuert werden, wenn diese sich
länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich aufhalten, die Vergütungen
von einem österreichischen Arbeitgeber gezahlt werden oder die Vergütungen von
einer österreichischen Betriebsstätte getragen werden.

Grenzgänger ist eine Person, die in Grenznähe wohnt und im anderen
Staat in Grenznähe arbeitet und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz
zurückkehrt. Für Grenzgänger bleibt das Besteuerungsrecht
indessen beim Wohnsitzstaat.
Ein erhöhtes Maß an
Homeoffice-Tagen kann zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte
und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen
Beschäftigten führen.

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des
Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit Österreich am 15.4.2020 eine sog.
Konsultationsvereinbarung unterzeichnet (verlängert am 28.10.2020):

Diese sieht vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler
aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice in Deutschland
arbeiten, als Arbeitstage in Österreich gelten . Die Arbeitnehmer sind
verpflichtet, diese Tatsachenfiktion in Deutschland und in Österreich
einheitlich anzuwenden und entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Regelung
gilt nicht für Arbeitnehmer, die generell – ohne die Corona-Pandemie
– aus dem Homeoffice arbeiten.

Die Konsultationsvereinbarung findet auf Arbeitstage im Zeitraum
vom 11.3.2020 bis zum 31.12.2020 Anwendung. Sie verlängert sich nach dem
31.12.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten
Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der
Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden
Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des
anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Ähnliche Regelungen gelten für folgende
Länder:

  • Niederlande (Vereinbarung v. 6.4.2020, verlängert am
    20./22.10.2020)

  • Luxemburg (Vereinbarung v. 3.4.2020, aktualisiert am 7.10.2020)

  • Belgien (Vereinbarung v. 6.5.2020, verlängert am
    22.6.2020)

  • Frankreich (Vereinbarung v. 13.5.2020, verlängert am
    30.9.2020)

  • Schweiz (Vereinbarung v. 12.6.2020)

Die Schreiben sind auf der
Homepage
des Bundesministerium für Finanzen
veröffentlicht.

BMF online; NWB



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